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{'item': 'Ro 2014/07/0107'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.06.2015 GeschäftszahlRo 2014/07/0107 RechtssatzDer Gesetzgeber will dem Empfänger nur jenen Schutz zukommen lassen, der notwendig ist, ihn nicht schlechter zu stellen als Empfänger, denen ordnungsgemäß zugestellt worden ist. Sohin kann eine Auslegung der Bestimmung des § 17 Abs. 3 ZustG nur dahin erfolgen, daß der Empfänger von der Zustellung dann nicht rechtzeitig Kenntnis erlangt hat, wenn er nicht in der Lage war, auf die Sendung zum selben Zeitpunkt zu reagieren, zu dem ein Empfänger üblicherweise reagieren hätte können, dem nach dem Willen des Gesetzgebers durch Hinterlegung zugestellt werden durfte. Wenn daher der Empfänger durch den Zustellvorgang nicht erst später die Möglichkeit erlangt hat, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre, so muß die Zustellung durch Hinterlegung als ordnungsgemäß angesehen werden (vgl. OGH B

  1. Februar 1984, 7 Ob 511/84; OGH B
  2. April 1993, 5 Ob 513/93; OGH B
  3. Dezember 1997, 2 Ob 265/97b; B OGH
  4. Oktober 2007, 2 Ob 96/07t). Den Beschlüssen des OGH vom
  5. November 2002, 10 ObS 346/02h, und vom
  6. Oktober 2007, 2 Ob 96/07t, lagen Rechtsmittelfristen von vier Wochen zu Grunde. In diesen Entscheidungen wurde die Ansicht vertreten, dass "rechtzeitig" im Sinne dieser Bestimmung dahin zu verstehen ist, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung steht, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Wenn daher der Empfänger durch den Zustellvorgang nicht erst später die Möglichkeit erlangt hat, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen ist, so muss die Zustellung durch Hinterlegung als ordnungsgemäß angesehen werden.Der Gesetzgeber will dem Empfänger nur jenen Schutz zukommen lassen, der notwendig ist, ihn nicht schlechter zu stellen als Empfänger, denen ordnungsgemäß zugestellt worden ist. Sohin kann eine Auslegung der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG nur dahin erfolgen, daß der Empfänger von der Zustellung dann nicht rechtzeitig Kenntnis erlangt hat, wenn er nicht in der Lage war, auf die Sendung zum selben Zeitpunkt zu reagieren, zu dem ein Empfänger üblicherweise reagieren hätte können, dem nach dem Willen des Gesetzgebers durch Hinterlegung zugestellt werden durfte. Wenn daher der Empfänger durch den Zustellvorgang nicht erst später die Möglichkeit erlangt hat, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre, so muß die Zustellung durch Hinterlegung als ordnungsgemäß angesehen werden vergleiche OGH B
  7. Februar 1984, 7 Ob 511/84; OGH B
  8. April 1993, 5 Ob 513/93; OGH B
  9. Dezember 1997, 2 Ob 265/97b; B OGH
  10. Oktober 2007, 2 Ob 96/07t). Den Beschlüssen des OGH vom
  11. November 2002, 10 ObS 346/02h, und vom
  12. Oktober 2007, 2 Ob 96/07t, lagen Rechtsmittelfristen von vier Wochen zu Grunde. In diesen Entscheidungen wurde die Ansicht vertreten, dass "rechtzeitig" im Sinne dieser Bestimmung dahin zu verstehen ist, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung steht, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Wenn daher der Empfänger durch den Zustellvorgang nicht erst später die Möglichkeit erlangt hat, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen ist, so muss die Zustellung durch Hinterlegung als ordnungsgemäß angesehen werden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.