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{'item': 'Ro 2014/07/0108'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.01.2017 GeschäftszahlRo 2014/07/0108 RechtssatzDer EuGH hat geprüft, ob die Vorschrift des § 46 Abs. 20 Z 4 UVPG 2000 allenfalls durch Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes gerechtfertigt sein könnte. Eine nationale Vorschrift, wonach ein Vorhaben, dessen Genehmigung nicht mehr anfechtbar ist, weil die im nationalen Recht dafür vorgesehene Frist verstrichen ist, ohne Weiteres als im Hinblick auf die Pflicht zur Durchführung einer UVP rechtmäßig genehmigt gelten, wäre nicht mit der Richtlinie vereinbar (vgl. Urteil EuGH

  1. November 2016, C-348/15). Die Bestimmung des § 46 Abs. 20 Z 4 UVPG 2000 fingiert das Bestehen einer Bewilligung nach dem UVPG 2000 für den Fall, in dem trotz bestanden habender UVP-Pflicht keine vorherige Genehmigung eingeholt wurde und eine stattdessen erteilte materiellrechtliche Genehmigung (hier: nach dem AWG 1990) wegen Zeitablaufs von drei Jahren nicht mehr durch die Behörde vernichtet (für nichtig erklärt) werden kann, ohne Weiteres, dh ohne weitere inhaltliche Kriterien aufzustellen. § 46 Abs. 20 Z 4 UVPG 2000 sieht eine Bewilligungsfiktion vor, mit der zum Ausdruck gebracht wird, dass eine notwendige, der Genehmigung vorhergehende Umweltverträglichkeitsprüfung als durchgeführt und die Anlage als gemäß dem UVPG 2000 genehmigt gilt. Einer solchen Vorschrift steht das Unionsrecht entgegen. Das bedeutet, dass § 46 Abs. 20 Z 4 UVPG 2000 wegen des Vorrangs des Unionsrechts nicht anwendbar ist.Der EuGH hat geprüft, ob die Vorschrift des Paragraph 46, Absatz 20, Ziffer 4, UVPG 2000 allenfalls durch Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes gerechtfertigt sein könnte. Eine nationale Vorschrift, wonach ein Vorhaben, dessen Genehmigung nicht mehr anfechtbar ist, weil die im nationalen Recht dafür vorgesehene Frist verstrichen ist, ohne Weiteres als im Hinblick auf die Pflicht zur Durchführung einer UVP rechtmäßig genehmigt gelten, wäre nicht mit der Richtlinie vereinbar vergleiche Urteil EuGH
  2. November 2016, C-348/15). Die Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 20, Ziffer 4, UVPG 2000 fingiert das Bestehen einer Bewilligung nach dem UVPG 2000 für den Fall, in dem trotz bestanden habender UVP-Pflicht keine vorherige Genehmigung eingeholt wurde und eine stattdessen erteilte materiellrechtliche Genehmigung (hier: nach dem AWG 1990) wegen Zeitablaufs von drei Jahren nicht mehr durch die Behörde vernichtet (für nichtig erklärt) werden kann, ohne Weiteres, dh ohne weitere inhaltliche Kriterien aufzustellen. Paragraph 46, Absatz 20, Ziffer 4, UVPG 2000 sieht eine Bewilligungsfiktion vor, mit der zum Ausdruck gebracht wird, dass eine notwendige, der Genehmigung vorhergehende Umweltverträglichkeitsprüfung als durchgeführt und die Anlage als gemäß dem UVPG 2000 genehmigt gilt. Einer solchen Vorschrift steht das Unionsrecht entgegen. Das bedeutet, dass Paragraph 46, Absatz 20, Ziffer 4, UVPG 2000 wegen des Vorrangs des Unionsrechts nicht anwendbar ist. BeachteVorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag: Ro 2014/07/0108 B
  3. Juni 2015 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62015CJ0348 B
  4. November 2016 European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2017:RO2014070108.J02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.