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{'item': 'Ra 2014/08/0024'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.09.2014 GeschäftszahlRa 2014/08/0024 RechtssatzDer Revisionswerber wirft als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, zu der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle, die Frage auf, ab wann die Verjährungsfrist nach § 40 GSVG in jenen Fällen zu laufen beginnt, in denen "rechtskräftige Einkommensteuerbescheide Jahre später durch neue Einkommensteuerbescheide inhaltlich abgeändert werden". Dies ist durch das Gesetz eindeutig geregelt. Nach § 40 Abs. 1 GSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei (bzw. - im Fall von schuldhaften Meldepflichtverletzungen des Versicherten - fünf) Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge ergibt sich aus § 35 GSVG. Nach § 35 Abs. 2 zweiter Satz GSVG sind Beiträge, die auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben werden, mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt. Darauf, ob die finanzbehördliche Feststellung zeitnah zur Erzielung der Einkünfte oder etwa auf Grund einer nachträglichen Berichtigung bzw. Abänderung des Einkommensteuerbescheides oder nach einer Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgt, kommt es nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht an. Der Versicherungsträger kann zwar den Beginn der Verjährungsfrist nicht beliebig hinausschieben, indem er die Beiträge nicht vorschreibt; vielmehr erfolgt der Beginn der Verjährung in einem derartigen Fall mit dem Zeitpunkt, in welchem dem Versicherungsträger die Vorschreibung objektiv möglich gewesen wäre (vgl. - zu § 58 Abs. 1 und 4 iVm § 68 ASVG - das hg. Erkenntnis vom

  1. Februar 2013, Zl. 2010/08/0018). Der Revisionswerber behauptet aber nicht, dass der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die Vorschreibung der Beiträge auf Basis der neuen (abgeänderten) Einkommensteuerbescheide schon zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre. Da somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt wurde, war die Revision zurückzuweisen.Der Revisionswerber wirft als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, zu der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle, die Frage auf, ab wann die Verjährungsfrist nach Paragraph 40, GSVG in jenen Fällen zu laufen beginnt, in denen "rechtskräftige Einkommensteuerbescheide Jahre später durch neue Einkommensteuerbescheide inhaltlich abgeändert werden". Dies ist durch das Gesetz eindeutig geregelt. Nach Paragraph 40, Absatz eins, GSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei (bzw. - im Fall von schuldhaften Meldepflichtverletzungen des Versicherten - fünf) Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge ergibt sich aus Paragraph 35, GSVG. Nach Paragraph 35, Absatz 2, zweiter Satz GSVG sind Beiträge, die auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben werden, mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt. Darauf, ob die finanzbehördliche Feststellung zeitnah zur Erzielung der Einkünfte oder etwa auf Grund einer nachträglichen Berichtigung bzw. Abänderung des Einkommensteuerbescheides oder nach einer Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgt, kommt es nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht an. Der Versicherungsträger kann zwar den Beginn der Verjährungsfrist nicht beliebig hinausschieben, indem er die Beiträge nicht vorschreibt; vielmehr erfolgt der Beginn der Verjährung in einem derartigen Fall mit dem Zeitpunkt, in welchem dem Versicherungsträger die Vorschreibung objektiv möglich gewesen wäre vergleiche - zu Paragraph 58, Absatz eins und 4 in Verbindung mit Paragraph 68, ASVG - das hg. Erkenntnis vom
  2. Februar 2013, Zl. 2010/08/0018). Der Revisionswerber behauptet aber nicht, dass der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die Vorschreibung der Beiträge auf Basis der neuen (abgeänderten) Einkommensteuerbescheide schon zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre. Da somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt wurde, war die Revision zurückzuweisen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.