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{'item': 'Ra 2014/08/0037'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.12.2014 GeschäftszahlRa 2014/08/0037 RechtssatzDer Revisionswerber bringt vor, das Landesverwaltungsgericht habe im vorliegenden Falle eine Rechtsfrage beurteilt, über die der Verwaltungsgerichtshof bisher nicht entschieden habe, nämlich ob Inhaber einer EU-Gemeinschaftslizenz, die im grenzüberschreitenden Güterfrachtverkehr tätig sind, als Beschäftigte im Sinne des § 4 ASVG zu qualifizieren seien. Der Revisionswerber ist hier der Ansicht, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Innehabung einer Gewerbeberechtigung das Vorliegen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG nicht ausschließe (vgl. zB die hg. Erkenntnisse vom

  1. Oktober 2012, Zl. 2010/08/0012, und vom
  2. September 2012, Zl. 2010/08/0133), nicht auf die EU-Gemeinschaftslizenz übertragen werden könne, da für deren Erteilung andere (strengere) Voraussetzungen zu erfüllen seien. Der Revisionswerber übersieht, dass es auf mögliche Unterschiede in der Erlangung einer solchen Berechtigung im vorliegenden Zusammenhang gar nicht ankommt. Die Innehabung einer Gewerbeberechtigung schließt das Vorliegen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG nach der obigen Rechtsprechung deshalb nicht aus, weil eine derartige Berechtigung lediglich bedeutet, dass der Inhaber die betreffende Tätigkeit grundsätzlich auch selbständig ausüben darf. Es geht also nicht darum, ob die Inhaber einer EU-Gemeinschaftslizenz generell als Beschäftigte im Sinne des § 4 ASVG zu qualifizieren sind oder nicht. Vielmehr ist das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses - unabhängig von der Innehabung einer EU-Gemeinschaftslizenz oder einer Gewerbeberechtigung - stets nach den Umständen des konkreten Falles zu beurteilen.Der Revisionswerber bringt vor, das Landesverwaltungsgericht habe im vorliegenden Falle eine Rechtsfrage beurteilt, über die der Verwaltungsgerichtshof bisher nicht entschieden habe, nämlich ob Inhaber einer EU-Gemeinschaftslizenz, die im grenzüberschreitenden Güterfrachtverkehr tätig sind, als Beschäftigte im Sinne des Paragraph 4, ASVG zu qualifizieren seien. Der Revisionswerber ist hier der Ansicht, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Innehabung einer Gewerbeberechtigung das Vorliegen eines Dienstverhältnisses im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG nicht ausschließe vergleiche zB die hg. Erkenntnisse vom
  3. Oktober 2012, Zl. 2010/08/0012, und vom
  4. September 2012, Zl. 2010/08/0133), nicht auf die EU-Gemeinschaftslizenz übertragen werden könne, da für deren Erteilung andere (strengere) Voraussetzungen zu erfüllen seien. Der Revisionswerber übersieht, dass es auf mögliche Unterschiede in der Erlangung einer solchen Berechtigung im vorliegenden Zusammenhang gar nicht ankommt. Die Innehabung einer Gewerbeberechtigung schließt das Vorliegen eines Dienstverhältnisses im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG nach der obigen Rechtsprechung deshalb nicht aus, weil eine derartige Berechtigung lediglich bedeutet, dass der Inhaber die betreffende Tätigkeit grundsätzlich auch selbständig ausüben darf. Es geht also nicht darum, ob die Inhaber einer EU-Gemeinschaftslizenz generell als Beschäftigte im Sinne des Paragraph 4, ASVG zu qualifizieren sind oder nicht. Vielmehr ist das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses - unabhängig von der Innehabung einer EU-Gemeinschaftslizenz oder einer Gewerbeberechtigung - stets nach den Umständen des konkreten Falles zu beurteilen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.