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{'item': 'Ro 2014/08/0047'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.04.2016 GeschäftszahlRo 2014/08/0047 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof hält an seinen im Vorlagebeschluss vom

  1. September 2014, Ro 2014/08/0047, geäußerten Auffassungen insofern fest, als die genannten österreichischen Alterspensionen vom zwischenstaatlichen Koordinierungsrecht erfasst sind. Zur Vermeidung einer indirekten Diskriminierung setzt die Einhebung von Krankenversicherungsbeiträgen von ausländischen Leistungen die Einhebung von Krankenversicherungsbeiträgen von gleichartigen inländischen Leistungen voraus. Umgekehrt hat das Fehlen einer inländischen Beitragspflicht für gleichartige inländische Leistungen die Unzulässigkeit einer Beitragspflicht für ausländische Leistungen zur Folge. Eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gewährte Rentenleistung ist zur Gänze entweder einer entsprechenden Leistung gleichartig oder dieser nicht gleichartig iSd Art. 5 lit. a der Verordnung Nr. 883/
  2. Eine differenzierende Beurteilung einheitlicher Leistungen aus einem Rentensystem (zB nach den Kriterien von "vorobligatorischen", "obligatorischen", "überobligatorischen" oder "freiwilligen" Beiträgen, mit denen ein konkretes "Alterskapital" aufgebaut worden ist) ist ausgeschlossen.Der Verwaltungsgerichtshof hält an seinen im Vorlagebeschluss vom
  3. September 2014, Ro 2014/08/0047, geäußerten Auffassungen insofern fest, als die genannten österreichischen Alterspensionen vom zwischenstaatlichen Koordinierungsrecht erfasst sind. Zur Vermeidung einer indirekten Diskriminierung setzt die Einhebung von Krankenversicherungsbeiträgen von ausländischen Leistungen die Einhebung von Krankenversicherungsbeiträgen von gleichartigen inländischen Leistungen voraus. Umgekehrt hat das Fehlen einer inländischen Beitragspflicht für gleichartige inländische Leistungen die Unzulässigkeit einer Beitragspflicht für ausländische Leistungen zur Folge. Eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gewährte Rentenleistung ist zur Gänze entweder einer entsprechenden Leistung gleichartig oder dieser nicht gleichartig iSd Artikel 5, Litera a, der Verordnung Nr. 883 aus 2004,. Eine differenzierende Beurteilung einheitlicher Leistungen aus einem Rentensystem (zB nach den Kriterien von "vorobligatorischen", "obligatorischen", "überobligatorischen" oder "freiwilligen" Beiträgen, mit denen ein konkretes "Alterskapital" aufgebaut worden ist) ist ausgeschlossen. BeachteVorabentscheidungsverfahren: * EU-Register: Ro 2014/08/0048 B
  4. September 2014 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62014CJ0453 B
  5. Januar 2016 Vorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag: Ro 2014/08/0047 B
  6. September 2014 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62014CJ0453 B
  7. Januar 2016 Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2014/08/0064 Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2014/08/0049 E
  8. April 2016 Ro 2014/08/0051 E
  9. April 2016 Ro 2014/08/0048 E
  10. April 2016 Ro 2014/08/0050 E
  11. April 2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.