RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.03.2017 GeschäftszahlRa 2014/08/0056 RechtssatzEs sind schon nach der Wortbedeutung in Verbindung mit den grammatikalischen Regeln bei Nichtvorliegen der nach den ersten beiden Sätzen des § 21 Abs. 1 AlVG primär heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen (nämlich bei Geltendmachung bis
- Juni jener des vorletzten Kalenderjahres, bei Geltendmachung nach dem
- Juni jener des letzten Kalenderjahres) "jeweils" (also in beiden genannten Anwendungsfällen) die letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen "eines vorhergehenden Jahres" (mithin eines früheren Jahres, das dem primär maßgeblichen vorletzten oder letzten Jahr zeitlich vorangeht) heranzuziehen. Der aufgezeigten Auslegung steht auch § 21 Abs. 2 AlVG nicht entgegen, wonach - wenn noch keine Jahresbeitragsgrundlagen vorliegen - für die Bemessung des Arbeitslosengelds das Entgelt der letzten sechs Kalendermonate vor der Geltendmachung heranzuziehen ist. Diese Bestimmung sagt nämlich nichts darüber aus, ob bei Vorliegen von Jahresbeitragsgrundlagen aus zwei oder mehr Kalenderjahren auf frühere oder spätere Jahresbeitragsgrundlagen zurückzugreifen ist. Es ist daraus lediglich abzuleiten, dass bei einer Antragstellung im ersten Halbjahr in einem Fall, in dem Jahresbeitragsgrundlagen bloß aus dem Jahr vor der Antragstellung und ein Entgelt aus dem Jahr der Antragstellung selbst vorliegen, die (dann einzigen) Jahresbeitragsgrundlagen aus dem vor der Antragstellung liegenden Kalenderjahr heranzuziehen sind (vgl. in dem Sinn auch das hg. Erkenntnis vom
- Dezember 2004, 2004/08/0216).Es sind schon nach der Wortbedeutung in Verbindung mit den grammatikalischen Regeln bei Nichtvorliegen der nach den ersten beiden Sätzen des Paragraph 21, Absatz eins, AlVG primär heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen (nämlich bei Geltendmachung bis
- Juni jener des vorletzten Kalenderjahres, bei Geltendmachung nach dem
- Juni jener des letzten Kalenderjahres) "jeweils" (also in beiden genannten Anwendungsfällen) die letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen "eines vorhergehenden Jahres" (mithin eines früheren Jahres, das dem primär maßgeblichen vorletzten oder letzten Jahr zeitlich vorangeht) heranzuziehen. Der aufgezeigten Auslegung steht auch Paragraph 21, Absatz 2, AlVG nicht entgegen, wonach - wenn noch keine Jahresbeitragsgrundlagen vorliegen - für die Bemessung des Arbeitslosengelds das Entgelt der letzten sechs Kalendermonate vor der Geltendmachung heranzuziehen ist. Diese Bestimmung sagt nämlich nichts darüber aus, ob bei Vorliegen von Jahresbeitragsgrundlagen aus zwei oder mehr Kalenderjahren auf frühere oder spätere Jahresbeitragsgrundlagen zurückzugreifen ist. Es ist daraus lediglich abzuleiten, dass bei einer Antragstellung im ersten Halbjahr in einem Fall, in dem Jahresbeitragsgrundlagen bloß aus dem Jahr vor der Antragstellung und ein Entgelt aus dem Jahr der Antragstellung selbst vorliegen, die (dann einzigen) Jahresbeitragsgrundlagen aus dem vor der Antragstellung liegenden Kalenderjahr heranzuziehen sind vergleiche in dem Sinn auch das hg. Erkenntnis vom
- Dezember 2004, 2004/08/0216). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2017:RA2014080056.L01