RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.05.2017 GeschäftszahlRo 2014/08/0060 RechtssatzDie neue Pflichtversicherung der Ziviltechniker nach dem FSVG stellt sich als (bloße) Überleitung dieser Berufsgruppe in die gesetzliche Pflichtversicherung unter Überführung auch des Pensionsfonds (als vormalige Wohlfahrtseinrichtung der Mitglieder der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern) in das Pensionsversicherungssystem der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen dar. Die Pflichtversicherung nach dem FSVG ist damit an die Stelle der bisherigen Teilnahme am Pensionsfonds getreten, wobei die inhaltliche Ausgestaltung nach den Grundsätzen dieser vormaligen Wohlfahrtseinrichtung erfolgte. Demgemäß ist an die Stelle der bisherigen Beitragsentrichtung an den Fonds die Beitragseinhebung durch die Sozialversicherung im Rahmen der neuen Pflichtversicherung nach dem FSVG getreten. Dabei ist eine Ausnahme von der Pflichtversicherung zwar - wie nach dem vormaligen System für die Teilnahme am Fonds - während eines Ruhens der Befugnis vorgesehen, nicht jedoch bei Vorliegen einer Tätigkeit in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, zumal eine derartige Befreiung auch im Statut der bisherigen Wohlfahrtseinrichtung nicht vorgesehen war. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Gesetzgeber mit der Novelle BGBl. I Nr. 4/2013 eine Harmonisierung gesetzlicher Pensionssysteme beabsichtigte (vgl. ErläutRV 1992 BlgNR
- GP 1, 5), schließt doch diese Intention die Gestaltung der neuen Regelung nach den Grundsätzen des vormaligen Systems für die Teilnahme am Pensionsfonds nicht aus.Die neue Pflichtversicherung der Ziviltechniker nach dem FSVG stellt sich als (bloße) Überleitung dieser Berufsgruppe in die gesetzliche Pflichtversicherung unter Überführung auch des Pensionsfonds (als vormalige Wohlfahrtseinrichtung der Mitglieder der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern) in das Pensionsversicherungssystem der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen dar. Die Pflichtversicherung nach dem FSVG ist damit an die Stelle der bisherigen Teilnahme am Pensionsfonds getreten, wobei die inhaltliche Ausgestaltung nach den Grundsätzen dieser vormaligen Wohlfahrtseinrichtung erfolgte. Demgemäß ist an die Stelle der bisherigen Beitragsentrichtung an den Fonds die Beitragseinhebung durch die Sozialversicherung im Rahmen der neuen Pflichtversicherung nach dem FSVG getreten. Dabei ist eine Ausnahme von der Pflichtversicherung zwar - wie nach dem vormaligen System für die Teilnahme am Fonds - während eines Ruhens der Befugnis vorgesehen, nicht jedoch bei Vorliegen einer Tätigkeit in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, zumal eine derartige Befreiung auch im Statut der bisherigen Wohlfahrtseinrichtung nicht vorgesehen war. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Gesetzgeber mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2013, eine Harmonisierung gesetzlicher Pensionssysteme beabsichtigte vergleiche ErläutRV 1992 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 1, 5), schließt doch diese Intention die Gestaltung der neuen Regelung nach den Grundsätzen des vormaligen Systems für die Teilnahme am Pensionsfonds nicht aus.