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{'item': 'Ro 2014/08/0076'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.06.2017 GeschäftszahlRo 2014/08/0076 RechtssatzIn der Rechtsprechung wird einhellig vertreten, dass ein "grobes Verschulden" die Schuldformen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit umfasst (vgl. etwa OGH vom

  1. November 1998, 2 Ob 280/98k, und RIS-Justiz RS0085276 (zu § 334 ASVG); RIS-Justiz RS0070310 (zu § 33 Abs. 2 MRG); uva.). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass ein "grobes Verschulden" fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur eine leichte Fahrlässigkeit vorliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  2. Mai 2010, 2008/15/0305, sowie den hg. Beschluss vom
  3. April 2016, Ro 2016/16/0007). Davon ausgehend liegt (auch) dem von § 343 Abs. 2 Z 5 ASVG vorausgesetzten Tatbestandsmerkmal der Verurteilung wegen eines "groben Verschuldens" offenkundig das Verständnis zugrunde, dass eine Verurteilung wegen einer mit Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit begangenen gerichtlich strafbaren Handlung (oder Unterlassung) vorliegen muss (in dem Sinn auch Kneihs/Mosler in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg.), Der SV-Komm (
  4. Lfg.), § 343 Rz 36; Kletter in Sonntag, ASVG7 § 343 Rz 34a; Mosler in Grillberger/Mosler, Ärztliches Vertragspartnerrecht

(2012)163). Da im vorliegenden Fall der Arzt wegen eines Vorsatzdelikts und damit wegen eines "groben Verschuldens" im Zusammenhang mit seiner ärztlichen Tätigkeit rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde, ist der Tatbestand des § 343 Abs. 2 Z 5 ASVG erfüllt und das Erlöschen des Vertragsverhältnisses ex lege - die diesbezügliche Verständigung des Arztes durch die Gebietskrankenkasse hatte bloß deklarative Wirkung (vgl. Kneihs/Mosler aaO Rz 37; Kletter aaO Rz 35) - mit dem Zeitpunkt des Vorliegens der rechtskräftigen Verurteilung eingetreten.In der Rechtsprechung wird einhellig vertreten, dass ein "grobes Verschulden" die Schuldformen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit umfasst vergleiche etwa OGH vom
  1. November 1998, 2 Ob 280/98k, und RIS-Justiz RS0085276 (zu Paragraph 334, ASVG); RIS-Justiz RS0070310 (zu Paragraph 33, Absatz 2, MRG); uva.). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass ein "grobes Verschulden" fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur eine leichte Fahrlässigkeit vorliegt vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  2. Mai 2010, 2008/15/0305, sowie den hg. Beschluss vom
  3. April 2016, Ro 2016/16/0007). Davon ausgehend liegt (auch) dem von Paragraph 343, Absatz 2, Ziffer 5, ASVG vorausgesetzten Tatbestandsmerkmal der Verurteilung wegen eines "groben Verschuldens" offenkundig das Verständnis zugrunde, dass eine Verurteilung wegen einer mit Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit begangenen gerichtlich strafbaren Handlung (oder Unterlassung) vorliegen muss (in dem Sinn auch Kneihs/Mosler in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg.), Der SV-Komm (
  4. Lfg.), Paragraph 343, Rz 36; Kletter in Sonntag, ASVG7 Paragraph 343, Rz 34a; Mosler in Grillberger/Mosler, Ärztliches Vertragspartnerrecht
(2012)163). Da im vorliegenden Fall der Arzt wegen eines Vorsatzdelikts und damit wegen eines "groben Verschuldens" im Zusammenhang mit seiner ärztlichen Tätigkeit rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde, ist der Tatbestand des Paragraph 343, Absatz 2, Ziffer 5, ASVG erfüllt und das Erlöschen des Vertragsverhältnisses ex lege - die diesbezügliche Verständigung des Arztes durch die Gebietskrankenkasse hatte bloß deklarative Wirkung vergleiche Kneihs/Mosler aaO Rz 37; Kletter aaO Rz 35) - mit dem Zeitpunkt des Vorliegens der rechtskräftigen Verurteilung eingetreten.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.