RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.03.2014 GeschäftszahlRo 2014/09/0007 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2012/09/0105 E
- September 2012 RS 2 StammrechtssatzDer VfGH hat in seinem E vom
- März 2012, B 1003/11 ua, in einem Fall der Bestrafung wegen Beschäftigung von ungarischen Staatsangehörigen vor dem
- Mai 2011 (Erlassung des Berufungsbescheides nach dem
- Mai 2011) ausgeführt, dass die Strafbarkeit der Beschäftigung von ua ungarischen Staatsbürgern ohne Bewilligung nach dem AuslBG - zumindest ab dem Zeitpunkt des Beitritts zur Europäischen Union am
- Mai 2004 - von vornherein nur für eine bestimmte Zeit gelten sollte. In derartigen Fällen hängt das Erfordernis der Vornahme eines Günstigkeitsvergleichs iSd § 1 Abs 2 VStG davon ab, ob durch die spätere Änderung der Rechtslage das strafrechtliche Unwerturteil beseitigt wurde. Das Auslaufen der Übergangsfrist für die Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit für die am
- Mai 2004 beigetretenen Mitgliedstaaten und die infolgedessen erfolgte Änderung der Übergangsbestimmungen des AuslBG durch BGBl. I 25/2011, durch welche Staatsbürger dieser Mitgliedstaaten nicht mehr unter das Regime des AuslBG fallen, führte nicht zum Wegfall des Unwerturteils über das zur Zeit seiner Begehung strafbare Verhalten. Die Beschäftigung von Ausländern ohne entsprechende Bewilligung nach dem AuslBG ist weiterhin strafbar und mit der gleichen Strafsanktion bedroht, auch wenn das AuslBG seit einem bestimmten, nach dem strafbaren Verhalten liegenden Zeitpunkt die im konkreten Fall beschäftigten ungarischen Staatsbürgerinnen nicht mehr umfasst und das gleiche strafbare Verhalten in Zukunft nicht mehr gesetzt werden kann (vgl. VwSlg. 4275 A/1957; VwGH 23.11.1970, 553/69; 29.3.1978, 823/77; 16.3.1994, 92/03/0106;Der VfGH hat in seinem E vom
- März 2012, B 1003/11 ua, in einem Fall der Bestrafung wegen Beschäftigung von ungarischen Staatsangehörigen vor dem
- Mai 2011 (Erlassung des Berufungsbescheides nach dem
- Mai 2011) ausgeführt, dass die Strafbarkeit der Beschäftigung von ua ungarischen Staatsbürgern ohne Bewilligung nach dem AuslBG - zumindest ab dem Zeitpunkt des Beitritts zur Europäischen Union am
- Mai 2004 - von vornherein nur für eine bestimmte Zeit gelten sollte. In derartigen Fällen hängt das Erfordernis der Vornahme eines Günstigkeitsvergleichs iSd Paragraph eins, Absatz 2, VStG davon ab, ob durch die spätere Änderung der Rechtslage das strafrechtliche Unwerturteil beseitigt wurde. Das Auslaufen der Übergangsfrist für die Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit für die am
- Mai 2004 beigetretenen Mitgliedstaaten und die infolgedessen erfolgte Änderung der Übergangsbestimmungen des AuslBG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 25 aus 2011,, durch welche Staatsbürger dieser Mitgliedstaaten nicht mehr unter das Regime des AuslBG fallen, führte nicht zum Wegfall des Unwerturteils über das zur Zeit seiner Begehung strafbare Verhalten. Die Beschäftigung von Ausländern ohne entsprechende Bewilligung nach dem AuslBG ist weiterhin strafbar und mit der gleichen Strafsanktion bedroht, auch wenn das AuslBG seit einem bestimmten, nach dem strafbaren Verhalten liegenden Zeitpunkt die im konkreten Fall beschäftigten ungarischen Staatsbürgerinnen nicht mehr umfasst und das gleiche strafbare Verhalten in Zukunft nicht mehr gesetzt werden kann vergleiche VwSlg. 4275 A/1957; VwGH 23.11.1970, 553/69; 29.3.1978, 823/77; 16.3.1994, 92/03/0106; 27.2.1996, 93/05/0240; vgl. ferner VwGH 27.4.1995, 95/11/0012;27.2.1996, 93/05/0240; vergleiche ferner VwGH 27.4.1995, 95/11/0012; VfSlg. 3562/1959). Der VwGH teilt diese Beurteilung, sie trifft auch in dem Fall zu, dass die Beschäftigung der slowakischen Staatsangehörigen, wegen welcher der Bf bestraft worden ist, vor dem
- Mai 2011 und auch der Bescheid der Behörde erster Instanz vor diesem Datum erlassen wurde. Die Strafbarkeit der bewilligungslosen Beschäftigung von dem Anwendungsbereich des AuslBG unterliegenden Ausländern ist auch nicht im Allgemeinen weggefallen, im Hinblick auf das Auslaufen der Übergangsfrist ist nur hinsichtlich der Strafbarkeit der bewilligungslosen Beschäftigung von Staatsangehörigen der am
- Mai 2004 beigetretenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Malta und Zypern eine Änderung eingetreten.VfSlg. 3562 aus 1959,). Der VwGH teilt diese Beurteilung, sie trifft auch in dem Fall zu, dass die Beschäftigung der slowakischen Staatsangehörigen, wegen welcher der Bf bestraft worden ist, vor dem
- Mai 2011 und auch der Bescheid der Behörde erster Instanz vor diesem Datum erlassen wurde. Die Strafbarkeit der bewilligungslosen Beschäftigung von dem Anwendungsbereich des AuslBG unterliegenden Ausländern ist auch nicht im Allgemeinen weggefallen, im Hinblick auf das Auslaufen der Übergangsfrist ist nur hinsichtlich der Strafbarkeit der bewilligungslosen Beschäftigung von Staatsangehörigen der am
- Mai 2004 beigetretenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Malta und Zypern eine Änderung eingetreten.
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