RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.01.2015 GeschäftszahlRa 2014/09/0007 RechtssatzNichtstattgebung - Einleitung von Disziplinarverfahren nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - Die vorläufige Maßnahme der aufschiebenden Wirkung einer beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Revision bewirkt, dass der "Vollzug" der angefochtenen Entscheidung in einem umfassenden Sinn ausgesetzt, also ihre Vollstreckbarkeit und die durch sie bewirkte Gestaltung der Rechtslage, ihre Tatbestandswirkungen und ihre Bindungswirkungen zum Zwecke der Sicherung eines möglichen Erfolges der Revision gemäß § 63 Abs. 1 VwGG suspendiert werden. Bis zur Entscheidung über die Revision dürfen aus der angefochtenen Entscheidung keine für den Revisionswerber nachteiligen Rechtsfolgen gezogen werden (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom
- Oktober 1995, Zl. 95/21/0521, vom
- Juli 1999, Zl. 99/02/0081, vom
- Oktober 1999, Zl. 99/19/0031, und die hg. Beschlüsse vom
- Oktober 2000, Zl. AW 2000/21/0128, und vom
- Juni 2002, Zl. 2000/06/0072, jeweils mit weiteren Nachweisen, und auch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom
- Juni 1999, Slg. Nr. 15.508, zum Ganzen den hg. Beschluss vom
- Jänner 2010, AW 2009/09/0120). Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hätte im vorliegenden Fall zur Folge, dass das Disziplinarverfahren vorläufig bis zu den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes über die die Einleitungsbeschlüsse betreffenden Revisionen in den Stand vor Erlassung der einzelnen Einleitungsbeschlüsse zurückversetzt wäre und mit seiner Weiterführung, insbesondere der Durchführung einer Disziplinarverhandlung jeweils bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revisionen zugewartet werden müsste. Daran besteht ein gewisses Interesse, weil erst nach den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes abschließende Klarheit darüber besteht, ob und in welchem Umfang das Disziplinarverfahren weitergeführt werden darf.Nichtstattgebung - Einleitung von Disziplinarverfahren nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - Die vorläufige Maßnahme der aufschiebenden Wirkung einer beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Revision bewirkt, dass der "Vollzug" der angefochtenen Entscheidung in einem umfassenden Sinn ausgesetzt, also ihre Vollstreckbarkeit und die durch sie bewirkte Gestaltung der Rechtslage, ihre Tatbestandswirkungen und ihre Bindungswirkungen zum Zwecke der Sicherung eines möglichen Erfolges der Revision gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG suspendiert werden. Bis zur Entscheidung über die Revision dürfen aus der angefochtenen Entscheidung keine für den Revisionswerber nachteiligen Rechtsfolgen gezogen werden vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom
- Oktober 1995, Zl. 95/21/0521, vom
- Juli 1999, Zl. 99/02/0081, vom
- Oktober 1999, Zl. 99/19/0031, und die hg. Beschlüsse vom
- Oktober 2000, Zl. AW 2000/21/0128, und vom
- Juni 2002, Zl. 2000/06/0072, jeweils mit weiteren Nachweisen, und auch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom
- Juni 1999, Slg. Nr. 15.508, zum Ganzen den hg. Beschluss vom
- Jänner 2010, AW 2009/09/0120). Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hätte im vorliegenden Fall zur Folge, dass das Disziplinarverfahren vorläufig bis zu den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes über die die Einleitungsbeschlüsse betreffenden Revisionen in den Stand vor Erlassung der einzelnen Einleitungsbeschlüsse zurückversetzt wäre und mit seiner Weiterführung, insbesondere der Durchführung einer Disziplinarverhandlung jeweils bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revisionen zugewartet werden müsste. Daran besteht ein gewisses Interesse, weil erst nach den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes abschließende Klarheit darüber besteht, ob und in welchem Umfang das Disziplinarverfahren weitergeführt werden darf. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2014/09/0008 Ra 2014/09/0023 Ra 2015/09/0001 Ra 2014/09/0042 Ra 2014/09/0035