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{'item': 'Ra 2014/09/0007'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.02.2015 GeschäftszahlRa 2014/09/0007 RechtssatzBis zur Gesetzesänderung durch die Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140, waren von der Disziplinarkommission die Anschuldigungspunkte nicht im Einleitungsbeschluss, sondern erst in einem weiteren Verhandlungsbeschluss bestimmt anzuführen und erst in diesem dem Beschuldigten die Zusammensetzung des Senates bekanntzugeben. Der bis dahin in § 124 Abs. 1 bis 3 BDG 1979 geregelte Verhandlungsbeschluss wurde durch diese Novelle "(a)ufgrund verfahrensökonomischer Überlegungen... beseitigt" und "die rechtsrelevanten Inhalte desselben - vor allem betreffend die Bestimmtheit der Anschuldigungspunkte und die Zusammensetzung des Senates - nunmehr in den Einleitungsbeschluss" übernommen (vgl. Bericht des Verfassungsausschusses des Nationalrates 1610 BlgNRBis zur Gesetzesänderung durch die Dienstrechts-Novelle 2011, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 140, waren von der Disziplinarkommission die Anschuldigungspunkte nicht im Einleitungsbeschluss, sondern erst in einem weiteren Verhandlungsbeschluss bestimmt anzuführen und erst in diesem dem Beschuldigten die Zusammensetzung des Senates bekanntzugeben. Der bis dahin in Paragraph 124, Absatz eins bis 3 BDG 1979 geregelte Verhandlungsbeschluss wurde durch diese Novelle "(a)ufgrund verfahrensökonomischer Überlegungen... beseitigt" und "die rechtsrelevanten Inhalte desselben - vor allem betreffend die Bestimmtheit der Anschuldigungspunkte und die Zusammensetzung des Senates - nunmehr in den Einleitungsbeschluss" übernommen vergleiche Bericht des Verfassungsausschusses des Nationalrates 1610 BlgNR

  1. GP, 10). Damit wurde im Ergebnis jene Situation von Gesetzes wegen als geboten hergestellt, die der VwGH schon vor dieser Novelle als zulässig erachtet hat, nämlich dass Einleitungsbeschluss und Verhandlungsbeschluss in ein und demselben Bescheid erlassen werden (vgl. E
  2. November 1992, 92/09/0101; E
  3. September 2009, 2008/09/0326). Daraus folgt, dass an den Einleitungsbeschluss nach der nunmehrigen Rechtslage im Wesentlichen jene Anforderungen zu stellen sind, die vor der Dienstrechts-Novelle 2011 insgesamt sowohl an einen Einleitungsbeschluss als auch an einen Verhandlungsbeschluss zu stellen waren.
  4. GP, 10). Damit wurde im Ergebnis jene Situation von Gesetzes wegen als geboten hergestellt, die der VwGH schon vor dieser Novelle als zulässig erachtet hat, nämlich dass Einleitungsbeschluss und Verhandlungsbeschluss in ein und demselben Bescheid erlassen werden vergleiche E
  5. November 1992, 92/09/0101; E
  6. September 2009, 2008/09/0326). Daraus folgt, dass an den Einleitungsbeschluss nach der nunmehrigen Rechtslage im Wesentlichen jene Anforderungen zu stellen sind, die vor der Dienstrechts-Novelle 2011 insgesamt sowohl an einen Einleitungsbeschluss als auch an einen Verhandlungsbeschluss zu stellen waren. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2014/09/0008 Ra 2014/09/0035 Ra 2014/09/0023

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.