Ro 2014/09/0019
RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.03.2014 GeschäftszahlRo 2014/09/0019 RechtssatzDie Preisgabe eines Gegenstandes iSd § 386 ABGB erfolgt durch Besitzaufgabe. Eine auf Besitzaufgabe gerichtete Willensbetätigung muss aus den Umständen eindeutig erschließbar sein. Die Herrenlosigkeit von Gegenständen wird zudem nicht vermutet (vgl. Urteil OGH 18. Februar 1971, 12 Os 244/70). Eine Sache wird nicht schon dann herrenlos und damit zum Gegenstand freier Aneignung (Besitzergreifung) iSd § 386 ABGB, wenn der Eigentümer darüber, etwa infolge räumlicher Trennung, faktisch für bestimmte Zeit nicht mehr zu verfügen vermag; denn für die Aufrechterhaltung der Gewahrsame, dh der tatsächlichen Innehabung, reicht jede wie immer geartete Sachbeziehung hin, die - nach den Gepflogenheiten des täglichen Lebens - als Ausdruck eines Machtverhältnisses anerkannt zu werden pflegt (vgl.
Urteil OGH 2. Oktober 1970, 10 Os 165/70; Urteil OGH 14. November 1972, 9 Os 93/72). Eine solche Innehabung ist für vom Eigentümer nicht ständig überwachtes, in einem frei zugänglichen Haushof gelagertes Eisenmaterial anzunehmen.Die Preisgabe eines Gegenstandes iSd Paragraph 386, ABGB erfolgt durch Besitzaufgabe. Eine auf Besitzaufgabe gerichtete Willensbetätigung muss aus den Umständen eindeutig erschließbar sein. Die Herrenlosigkeit von Gegenständen wird zudem nicht vermutet vergleiche Urteil OGH 18. Februar 1971, 12 Os 244/70). Eine Sache wird nicht schon dann herrenlos und damit zum Gegenstand freier Aneignung (Besitzergreifung) iSd Paragraph 386, ABGB, wenn der Eigentümer darüber, etwa infolge räumlicher Trennung, faktisch für bestimmte Zeit nicht mehr zu verfügen vermag; denn für die Aufrechterhaltung der Gewahrsame, dh der tatsächlichen Innehabung, reicht jede wie immer geartete Sachbeziehung hin, die - nach den Gepflogenheiten des täglichen Lebens - als Ausdruck eines Machtverhältnisses anerkannt zu werden pflegt vergleiche Urteil OGH 2.
Oktober 1970, 10 Os 165/70; Urteil OGH 14. November 1972, 9 Os 93/72). Eine solche Innehabung ist für vom Eigentümer nicht ständig überwachtes, in einem frei zugänglichen Haushof gelagertes Eisenmaterial anzunehmen.