RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.02.2015 GeschäftszahlRa 2014/09/0038 RechtssatzAus den Erläuterungen zur Einführung des § 12 AuslBG mit BGBl. I Nr. 25/2011 (RV 1077 Bldg. NR
- GP, S. 12) sowie zu § 12 AuslBG idF BGBl. I Nr. 72/2013 (RV 2163 Blg NR
- GP, S. 4) erhellt klar die (im Wortlaut des § 12 AuslBG iVm Anlage A nicht so deutlich zum Ausdruck kommende) Absicht des Gesetzgebers, dass die Vergabe von Punkten nach der Anlage A (und zwar in den hiefür in Frage kommenden Bereichen "besondere Qualifikationen bzw. Fähigkeiten", "Berufserfahrung" und "Studium in Österreich") untrennbar mit dem Zweck der in Aussicht stehenden Beschäftigung verbunden ist. Nur wenn die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes ergibt, dass - hier im speziellen - das Hochschulstudium ("Werkstoffkunde im Maschinenbau") dem Inhalt der in Aussicht stehenden Beschäftigung ("EDV-Berater/ EDV-Spezialist/Programmierer") entspräche, könnten die in der Anlage A zu § 12 AuslBG enthaltenen Bedingungen als erfüllt angesehen werden und zur Vergabe von Punkten führen. Nach der Anlage A zu § 12 AuslBG können für den Abschluss eines (allgemeinen) Studiums (ohne näher genannten Spezifikationen) an einer tertiären Bildungseinrichtung mit vierjähriger Mindestdauer 20 Punkte, wenn die Ausbildung in einem "MINT"-Fach erfolgte, 30 Punkte angerechnet werden. "MINT"-Fächer sind die Fachgebiete Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften oder Technik mit einer Höchstpunktezahl von 30 Punkten. Durch das Wort "oder" ist über die allgemeine Regel, dass die Ausbildung der in Aussicht stehenden Beschäftigung entsprechen muss, hinausgehend im speziellen Fall eines "MINT"-Faches klar, dass nicht irgendein "MINT"-Studium, sondern nur dasjenige, das die einschlägige Ausbildung für die in Aussicht gestellte Tätigkeit vermittelt, zur Zuerkennung der Punkteanzahl von 30 Punkten führen kann. Im Studium der "Werkstoffkunde im Maschinenbau" ist die "Computer- und Informationstechnologie" lediglich mit einem Anteil von ca. 2,3 % vertreten. Es kann daher auf keinen Fall als einschlägige Hochschulausbildung für eine angestrebte Tätigkeit ausschließlich im Informatik-Bereich angesehen werden.Aus den Erläuterungen zur Einführung des Paragraph 12, AuslBG mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011, Regierungsvorlage 1077 Bldg. NR
- GP, S. 12) sowie zu Paragraph 12, AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013, Regierungsvorlage 2163 Blg NR
- GP, S. 4) erhellt klar die (im Wortlaut des Paragraph 12, AuslBG in Verbindung mit Anlage A nicht so deutlich zum Ausdruck kommende) Absicht des Gesetzgebers, dass die Vergabe von Punkten nach der Anlage A (und zwar in den hiefür in Frage kommenden Bereichen "besondere Qualifikationen bzw. Fähigkeiten", "Berufserfahrung" und "Studium in Österreich") untrennbar mit dem Zweck der in Aussicht stehenden Beschäftigung verbunden ist. Nur wenn die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes ergibt, dass - hier im speziellen - das Hochschulstudium ("Werkstoffkunde im Maschinenbau") dem Inhalt der in Aussicht stehenden Beschäftigung ("EDV-Berater/ EDV-Spezialist/Programmierer") entspräche, könnten die in der Anlage A zu Paragraph 12, AuslBG enthaltenen Bedingungen als erfüllt angesehen werden und zur Vergabe von Punkten führen. Nach der Anlage A zu Paragraph 12, AuslBG können für den Abschluss eines (allgemeinen) Studiums (ohne näher genannten Spezifikationen) an einer tertiären Bildungseinrichtung mit vierjähriger Mindestdauer 20 Punkte, wenn die Ausbildung in einem "MINT"-Fach erfolgte, 30 Punkte angerechnet werden. "MINT"-Fächer sind die Fachgebiete Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften oder Technik mit einer Höchstpunktezahl von 30 Punkten. Durch das Wort "oder" ist über die allgemeine Regel, dass die Ausbildung der in Aussicht stehenden Beschäftigung entsprechen muss, hinausgehend im speziellen Fall eines "MINT"-Faches klar, dass nicht irgendein "MINT"-Studium, sondern nur dasjenige, das die einschlägige Ausbildung für die in Aussicht gestellte Tätigkeit vermittelt, zur Zuerkennung der Punkteanzahl von 30 Punkten führen kann. Im Studium der "Werkstoffkunde im Maschinenbau" ist die "Computer- und Informationstechnologie" lediglich mit einem Anteil von ca. 2,3 % vertreten. Es kann daher auf keinen Fall als einschlägige Hochschulausbildung für eine angestrebte Tätigkeit ausschließlich im Informatik-Bereich angesehen werden.