RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.03.2015 GeschäftszahlRo 2014/09/0057 RechtssatzDie sozialen Bestimmungen des ARB 1/80 stellen einen Schritt zur Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer dar (vgl. Urteile EuGH
- November 1998, C-1/97, Birden, Slg. 1998, I-7747; Urteil EuGH
- November 2002, C-188/00, Kurz, Slg. 2002, I-10691). Insbesondere Artikel 6 Absatz 1 ARB 1/80 verleiht den türkischen Wanderarbeitnehmern, die seine Bedingungen erfüllen, präzise Rechte auf dem Gebiet der Ausübung einer Beschäftigung. Diese Rechte, die abgestuft nach der Dauer einer ordnungsgemäßen Beschäftigung als Arbeitnehmer erweitert werden und die bezwecken, die Situation des Betroffenen im Aufnahmemitgliedstaat schrittweise zu festigen, werden unmittelbar durch das Gemeinschaftsrecht verliehen; die Mitgliedstaaten sind nicht befugt, diese Rechte Bedingungen zu unterwerfen oder ihre Ausübung einzuschränken, weil dies die praktische Wirksamkeit dieses Beschlusses beeinträchtigen würde (vgl. Urteil EuGH
- September 1997, C-36/96, Günaydin, Slg. 1997, I-5143). Daraus ergibt sich, dass der Schutz der Rechte türkischer Staatsangehöriger auf dem Gebiet der Ausübung einer Beschäftigung nicht Gegenstand vonDie sozialen Bestimmungen des ARB 1/80 stellen einen Schritt zur Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer dar vergleiche Urteile EuGH
- November 1998, C-1/97, Birden, Slg. 1998, I-7747; Urteil EuGH
- November 2002, C-188/00, Kurz, Slg. 2002, I-10691). Insbesondere Artikel 6 Absatz 1 ARB 1/80 verleiht den türkischen Wanderarbeitnehmern, die seine Bedingungen erfüllen, präzise Rechte auf dem Gebiet der Ausübung einer Beschäftigung. Diese Rechte, die abgestuft nach der Dauer einer ordnungsgemäßen Beschäftigung als Arbeitnehmer erweitert werden und die bezwecken, die Situation des Betroffenen im Aufnahmemitgliedstaat schrittweise zu festigen, werden unmittelbar durch das Gemeinschaftsrecht verliehen; die Mitgliedstaaten sind nicht befugt, diese Rechte Bedingungen zu unterwerfen oder ihre Ausübung einzuschränken, weil dies die praktische Wirksamkeit dieses Beschlusses beeinträchtigen würde vergleiche Urteil EuGH
- September 1997, C-36/96, Günaydin, Slg. 1997, I-5143). Daraus ergibt sich, dass der Schutz der Rechte türkischer Staatsangehöriger auf dem Gebiet der Ausübung einer Beschäftigung nicht Gegenstand von Artikel 13 des ARB 1/80 sein kann, da diese Rechte bereits von Artikel 6 dieses Beschlusses vollständig erfasst sind. Vielmehr verbietet dieser Artikel 13, wie sich schon aus seinem Wortlaut ergibt, den Mitgliedstaaten, den Zugang türkischer Staatsangehöriger zu einer Beschäftigung durch neue Maßnahmen einzuschränken. Diese Bestimmung erklärt sich aus dem Umstand, dass die Mitgliedstaaten die Befugnis behalten haben, die Einreise türkischer Staatsangehöriger in ihr Hoheitsgebiet und dort die erstmalige Aufnahme einer Beschäftigung zu genehmigen. Die Stillhalteklausel soll hinsichtlich der Voraussetzungen für den Zugang zu einer Beschäftigung die Mitgliedstaaten davon abhalten, Bestimmungen, die die Verwirklichung des Zieles des ARB 1/80, nämlich die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, beeinträchtigen, zu erlassen, auch wenn während eines ersten Abschnitts der schrittweisen Herstellung dieser Freizügigkeit bereits bestehende innerstaatliche Einschränkungen auf dem Gebiet des Zugangs zu einer Beschäftigung beibehalten werden können (vgl Urteil EuGH
- März 1983, Rechtssache 77/82, Peskeloglou, Slg. 1983, 1085; Urteil Eran Abatay C-317/01 und Nadi Sahin C-369/01 vom
- Oktober 2003).Artikel 6 dieses Beschlusses vollständig erfasst sind. Vielmehr verbietet dieser Artikel 13, wie sich schon aus seinem Wortlaut ergibt, den Mitgliedstaaten, den Zugang türkischer Staatsangehöriger zu einer Beschäftigung durch neue Maßnahmen einzuschränken. Diese Bestimmung erklärt sich aus dem Umstand, dass die Mitgliedstaaten die Befugnis behalten haben, die Einreise türkischer Staatsangehöriger in ihr Hoheitsgebiet und dort die erstmalige Aufnahme einer Beschäftigung zu genehmigen. Die Stillhalteklausel soll hinsichtlich der Voraussetzungen für den Zugang zu einer Beschäftigung die Mitgliedstaaten davon abhalten, Bestimmungen, die die Verwirklichung des Zieles des ARB 1/80, nämlich die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, beeinträchtigen, zu erlassen, auch wenn während eines ersten Abschnitts der schrittweisen Herstellung dieser Freizügigkeit bereits bestehende innerstaatliche Einschränkungen auf dem Gebiet des Zugangs zu einer Beschäftigung beibehalten werden können vergleiche Urteil EuGH
- März 1983, Rechtssache 77/82, Peskeloglou, Slg. 1983, 1085; Urteil Eran Abatay C-317/01 und Nadi Sahin C-369/01 vom
- Oktober 2003). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2015:RO2014090057.J01