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{'item': 'Ro 2014/09/0057'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.03.2015 GeschäftszahlRo 2014/09/0057 RechtssatzWas den Begriff "ordnungsgemäß"

Art. 13ARB 1/80 betrifft, so bedeutet dieser nach der Rechtsprechung des Eu

GH, dass der türkische Arbeitnehmer oder sein Familienangehöriger die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Einreise, den Aufenthalt und gegebenenfalls die Beschäftigung beachtet haben muss, so dass seine Lage im Hoheitsgebiet dieses Staates rechtmäßig ist. Demnach kann diese Bestimmung einem türkischen Staatsangehörigen, dessen Lage rechtswidrig ist, nicht zugutekommen (vgl. Urteil EuGH 7. November 2013, C. Demir, C- 225/12). Der genannte Begriff wurde vom EuGH unter Verweis auf den verwandten Begriff "ordnungsgemäße Beschäftigung" in Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erläutert, wobei der Begriff "ordnungsgemäß"

Art. 13

ARB 1/80 eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates, die ein nicht bestrittenes Aufenthaltsrecht voraussetzt und Aufenthalts- oder gegebenenfalls Beschäftigungszeiten im Rahmen einer vorläufigen Aufenthaltserlaubnis, die nur bis zur endgültigen Entscheidung über das Aufenthaltsrecht gelten, nicht als "ordnungsgemäß" iSd Art. 13 ARB 1/80 eingestuft werden können (vgl. Urteil EuGH Demir C-225/12), oder eine Aufenthaltserlaubnis, die nur aufgrund einer Täuschung, die zu einer Verurteilung geführt hat, nicht als Grundlage für einen ordnungsgemäßen Aufenthalt gewertet werden kann (vgl. Urteil EuGH, 5. Juni 1997, Suat Kol, C-285/95; Urteil EuGH Abdulnair Savas, 11. Mai 2000, C-37/98; Urteil EuGH Baris Unal, 29. September 2011, C-187/10; E 6. September 2007, 2004/18/0060).Was den Begriff "ordnungsgemäß"

Artikel 13, ARB 1/80 betrifft, so bedeutet dieser nach der Rechtsprechung des Eu

GH, dass der türkische Arbeitnehmer oder sein Familienangehöriger die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Einreise, den Aufenthalt und gegebenenfalls die Beschäftigung beachtet haben muss, so dass seine Lage im Hoheitsgebiet dieses Staates rechtmäßig ist. Demnach kann diese Bestimmung einem türkischen Staatsangehörigen, dessen Lage rechtswidrig ist, nicht zugutekommen vergleiche Urteil EuGH 7. November 2013, C. Demir, C- 225/12). Der genannte Begriff wurde vom EuGH unter Verweis auf den verwandten Begriff "ordnungsgemäße Beschäftigung" in Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 erläutert, wobei der Begriff "ordnungsgemäß"

Artikel 13

, ARB 1/80 eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates, die ein nicht bestrittenes Aufenthaltsrecht voraussetzt und Aufenthalts- oder gegebenenfalls Beschäftigungszeiten im Rahmen einer vorläufigen Aufenthaltserlaubnis, die nur bis zur endgültigen Entscheidung über das Aufenthaltsrecht gelten, nicht als "ordnungsgemäß" iSd Artikel 13, ARB 1/80 eingestuft werden können vergleiche Urteil EuGH Demir C-225/12), oder eine Aufenthaltserlaubnis, die nur aufgrund einer Täuschung, die zu einer Verurteilung geführt hat, nicht als Grundlage für einen ordnungsgemäßen Aufenthalt gewertet werden kann vergleiche Urteil EuGH, 5. Juni 1997, Suat Kol, C-285/95; Urteil EuGH Abdulnair Savas, 11. Mai 2000, C-37/98; Urteil EuGH Baris Unal, 29. September 2011, C-187/10; E 6. September 2007, 2004/18/0060). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2015:RO2014090057.J04

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.