RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.12.2016 GeschäftszahlRo 2014/10/0022 RechtssatzDer Gesetzgeber des Tiroler Naturschutzgesetzes hat aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung Werbeeinrichtungen an Gebäuden mit Aufenthaltsräumen von der Verpflichtung zur gesonderten naturschutzrechtlichen Bewilligung ausgenommen, weil sie ohnehin einer baurechtlichen Bewilligung bedürfen (wobei die Baubehörde gemäß § 1 Abs. 3 Tir NatSchG 2005 auf die Erhaltung und Pflege der Natur Bedacht zu nehmen hat). Dabei verweisen die Materialien ausdrücklich auf die Begriffsbestimmungen der Bauordnung. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber untergeordnete Bauteile, die an (flachen) Dächern von Gebäuden angebracht werden (und sich daher auf dem Gebäude befinden), anders behandeln wollte als solche, die zB an den Wänden angebracht werden. Da es Zweck von § 15 Abs. 2 lit. a Tir NatSchG 2005 ist, eine Ausnahme von der gesonderten Bewilligungspflicht für Werbeeinrichtungen zu schaffen, die ohnehin baurechtlich zu behandeln sind, ist die Wendung "an Gebäuden" in § 15 Abs. 2 lit. a legcit jedenfalls so zu verstehen, dass darunter auch Werbeeinrichtungen fallen, die an Dächern von Gebäuden angebracht werden und daher der baurechtlichen Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht unterliegen. Eine gesonderte naturschutzrechtliche Bewilligung für Werbetafeln auf dem Dach ist auf Grund der Ausnahmebestimmung des § 15 Abs. 2 lit. a Tir NatSchG 2005 für "Werbeeinrichtungen an Gebäuden mit Aufenthaltsräumen" nicht erforderlich, da diese ohnehin einer baurechtlichen Bewilligung bedürfen (vgl. E
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.