RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.03.2015 GeschäftszahlRo 2014/10/0062 RechtssatzBei § 124b UniversitätsG 2002 handelt es sich um eine studienrechtliche Bestimmung, was sich auch aus der Überschrift des
- Abschnittes des
- Teiles ergibt. Wenn der Gesetzgeber in dieser Bestimmung das Wort "Prüfungen" verwendet, so ist zunächst davon auszugehen, dass er diesen Begriff im Sinn des im studienrechtlichen Teil enthaltenen Abschnittes "Prüfungen" versteht. Dies spricht dafür, dass auch Zulassungsprüfungen gemäß § 124b legcit als Prüfungen im Sinn des Abschnitts "Prüfungen" anzusehen sind. Prüfungen im Sinn des Abschnittes "Prüfungen" dienen gemäß §§ 72 und 73 UniversitätsG 2002 grundsätzlich der Beurteilung des Studienerfolges; sie sind entweder mit Noten bzw. -Bei Paragraph 124 b, UniversitätsG 2002 handelt es sich um eine studienrechtliche Bestimmung, was sich auch aus der Überschrift des
- Abschnittes des
- Teiles ergibt. Wenn der Gesetzgeber in dieser Bestimmung das Wort "Prüfungen" verwendet, so ist zunächst davon auszugehen, dass er diesen Begriff im Sinn des im studienrechtlichen Teil enthaltenen Abschnittes "Prüfungen" versteht. Dies spricht dafür, dass auch Zulassungsprüfungen gemäß Paragraph 124 b, legcit als Prüfungen im Sinn des Abschnitts "Prüfungen" anzusehen sind. Prüfungen im Sinn des Abschnittes "Prüfungen" dienen gemäß Paragraphen 72 und 73 UniversitätsG 2002 grundsätzlich der Beurteilung des Studienerfolges; sie sind entweder mit Noten bzw. - wenn dies unmöglich oder unzweckmäßig ist - positiv oder negativ zu beurteilen. Die §§ 76 und 77 Abs. 5 UniversitätsG 2002 enthalten Bestimmungen über Ergänzungs- und Zulassungsprüfungen für den Nachweis der Eignung für bestimmte Studien, deren positive Absolvierung gemäß § 63 Abs. 1 Z 4 und 5 iVm § 64 Abs. 1 Z 5 bzw. § 63 Abs. 11 legcit Voraussetzung für die Zulassung ist. Daraus ist ersichtlich, dass es sich auch bei Prüfungen, die nicht der Beurteilung des Studienerfolgs, sondern dem Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen dienen und die somit nicht von "Studierenden" im Sinn von § 51 Abs. 2 Z 15 bzw. Z 22 legcit abgelegt werden, - ungeachtet der Benennung von Prüfungskandidaten als "Studierende" im Abschnitt "Prüfungen" - um Prüfungen im Sinn dieses Abschnittes handeln kann. Im Übrigen werden von § 124b Abs. 4 legcit auch Personen, die sich dem Zulassungsverfahren gemäß dem Abs. 1 dieser Bestimmung zu unterziehen haben, als "Studierende" bezeichnet. wenn dies unmöglich oder unzweckmäßig ist - positiv oder negativ zu beurteilen. Die Paragraphen 76 und 77 Absatz 5, UniversitätsG 2002 enthalten Bestimmungen über Ergänzungs- und Zulassungsprüfungen für den Nachweis der Eignung für bestimmte Studien, deren positive Absolvierung gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 5, bzw. Paragraph 63, Absatz 11, legcit Voraussetzung für die Zulassung ist. Daraus ist ersichtlich, dass es sich auch bei Prüfungen, die nicht der Beurteilung des Studienerfolgs, sondern dem Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen dienen und die somit nicht von "Studierenden" im Sinn von Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 15, bzw. Ziffer 22, legcit abgelegt werden, - ungeachtet der Benennung von Prüfungskandidaten als "Studierende" im Abschnitt "Prüfungen" - um Prüfungen im Sinn dieses Abschnittes handeln kann. Im Übrigen werden von Paragraph 124 b, Absatz 4, legcit auch Personen, die sich dem Zulassungsverfahren gemäß dem Absatz eins, dieser Bestimmung zu unterziehen haben, als "Studierende" bezeichnet.