RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.03.2015 GeschäftszahlRo 2014/10/0063 RechtssatzDurch die Legalzession iSd § 28 Z 4 Stmk SHG 1998 ist die Forderung auf den Sozialhilfeträger übergegangen. Dem Hilfeempfänger kam ab dem Zeitpunkt der Zession insoweit kein Anspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers zu. Bereits damit ist auf den Sozialhilfeträger jener Vermögenswert übergegangen, der in der Forderung des Hilfeempfängers gegen einen nicht unterhaltspflichtigen Dritten liegt. Insoweit der Sozialhilfeträger durch die Legalzession daher in den Besitz der Forderung des Hilfeempfängers gelangt ist, ist damit sein (in Wahrheit gegen den Hilfeempfänger bestehenden) Anspruch gemäß § 28 Z. 4 Stmk. SHG 1998 bereits erfüllt. Im Umfang der Legalzession kommt dem Sozialhilfeträger das Recht zu, die Schadenersatzforderung gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers beim dafür zuständigen Gericht geltend zu machen, wobei im Gerichtsverfahren - unter Berücksichtigung ua der Bestimmungen über die Verjährung - zu klären ist, ob und in welcher Höhe die zedierte Schadenersatzforderung besteht. Bei dieser Konstellation bleibt kein Raum für eine verwaltungsbehördliche Entscheidung über den Anspruch. Bei der Entscheidung über den Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers gegen einen gegenüber dem Hilfeempfänger unterhaltspflichtigen Dritten ist die zivilrechtliche Frage der Unterhaltspflicht als Vorfrage von der Behörde zu lösen (vgl. E
- November 2005, 2002/10/0119; E
- Juli 2009, 2008/10/0097; E
- September 2009, 2008/10/0017; E VfGH
- September 2013, G 93/2012). Diese Erkenntnisse ergingen aber zu Normen, die keine Legalzession vorsehen, sondern - wie § 28 Z. 2 lit. a Stmk SHG 1998 - einen Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers gegen den Unterhaltspflichtigen, der mit der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht begrenzt ist, vorsehen. In einem solchen Fall handelt es sich beim Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers um einen originären Anspruch (vgl. E
- Juli 2009, 2008/10/0097). Der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch steht nach wie vor dem Hilfeempfänger zu, der diesen auch gerichtlich geltend machen und damit eine - die Verwaltungsbehörde bindende - Entscheidung über die Unterhaltspflicht als Hauptfrage herbeiführen kann (vgl. B VfGH
- Februar 2014, B 893/2012; E VfGH
- März 1976, B 288/75; E
- September 1994, 82/11/0199).Durch die Legalzession iSd Paragraph 28, Ziffer 4, Stmk SHG 1998 ist die Forderung auf den Sozialhilfeträger übergegangen. Dem Hilfeempfänger kam ab dem Zeitpunkt der Zession insoweit kein Anspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers zu. Bereits damit ist auf den Sozialhilfeträger jener Vermögenswert übergegangen, der in der Forderung des Hilfeempfängers gegen einen nicht unterhaltspflichtigen Dritten liegt. Insoweit der Sozialhilfeträger durch die Legalzession daher in den Besitz der Forderung des Hilfeempfängers gelangt ist, ist damit sein (in Wahrheit gegen den Hilfeempfänger bestehenden) Anspruch gemäß Paragraph 28, Ziffer 4, Stmk. SHG 1998 bereits erfüllt. Im Umfang der Legalzession kommt dem Sozialhilfeträger das Recht zu, die Schadenersatzforderung gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers beim dafür zuständigen Gericht geltend zu machen, wobei im Gerichtsverfahren - unter Berücksichtigung ua der Bestimmungen über die Verjährung - zu klären ist, ob und in welcher Höhe die zedierte Schadenersatzforderung besteht. Bei dieser Konstellation bleibt kein Raum für eine verwaltungsbehördliche Entscheidung über den Anspruch. Bei der Entscheidung über den Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers gegen einen gegenüber dem Hilfeempfänger unterhaltspflichtigen Dritten ist die zivilrechtliche Frage der Unterhaltspflicht als Vorfrage von der Behörde zu lösen vergleiche E
- November 2005, 2002/10/0119; E
- Juli 2009, 2008/10/0097; E
- September 2009, 2008/10/0017; E VfGH
- September 2013, G 93 aus 2012,). Diese Erkenntnisse ergingen aber zu Normen, die keine Legalzession vorsehen, sondern - wie Paragraph 28, Ziffer 2, Litera a, Stmk SHG 1998 - einen Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers gegen den Unterhaltspflichtigen, der mit der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht begrenzt ist, vorsehen. In einem solchen Fall handelt es sich beim Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers um einen originären Anspruch vergleiche E
- Juli 2009, 2008/10/0097). Der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch steht nach wie vor dem Hilfeempfänger zu, der diesen auch gerichtlich geltend machen und damit eine - die Verwaltungsbehörde bindende - Entscheidung über die Unterhaltspflicht als Hauptfrage herbeiführen kann vergleiche B VfGH
- Februar 2014, B 893 aus 2012,; E VfGH
- März 1976, B 288/75; E
- September 1994, 82/11/0199).