RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.04.2015 GeschäftszahlRo 2014/10/0102 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie Ro 2014/10/0101 E
- April 2015 RS 1 Stammrechtssatz§ 42 Abs. 2 zweiter Satz Stmk PSchErhG 2004 begründet eine Zuständigkeit der Landesregierung, die der durch § 41 Abs. 3 erster Satz legcit eingeräumten Ermächtigung des gesetzlichen Schulerhalters entspricht, eine Pflichtschule aufzulassen, wenn die Voraussetzungen für ihren Bestand nicht mehr vorliegen. Darunter sind die in den §§ 7 bis 11 Stmk PSchErhG 2004 normierten Voraussetzungen der (Pflicht zur) Errichtung einer Pflichtschule zu verstehen. Daraus folgt, dass die Landesregierung die Auflassung einer Volksschule von Amts wegen dann anordnen kann, wenn diese Voraussetzungen nicht (mehr) erfüllt sind, nämlich dann, wenn sich in der Gemeinde (bzw. im betreffenden Schulsprengel) nach einem dreijährigen Durchschnitt nicht mindestens 30 Kinder befinden, für die kein zumutbarer Schulweg zu einer benachbarten Volksschule besteht (vgl. E
- Juli 2012, 2012/10/0099). Dabei ist der Landesregierung ein Handlungsermessen eingeräumt, bei dessen Ausübung sie insbesondere auf den Umstand Bedacht zu nehmen hat, dass nach dem Gesetz - wie aus § 41 Abs. 3 zweiter Satz iVm § 7 Stmk PSchErhG 2004 folgt - ein die Auflassung naheliegendes Missverhältnis zwischen Schülerzahl und Aufwand für die Schule vorliegt, wenn sich in der Gemeinde bzw. im betreffenden Schulsprengel nicht mindestens 30 Kinder befinden, für die kein zumutbarer Schulweg zu einer benachbarten Volksschule besteht (vgl. E
- Juli 2012, 2012/10/0099).Paragraph 42, Absatz 2, zweiter Satz Stmk PSchErhG 2004 begründet eine Zuständigkeit der Landesregierung, die der durch Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz legcit eingeräumten Ermächtigung des gesetzlichen Schulerhalters entspricht, eine Pflichtschule aufzulassen, wenn die Voraussetzungen für ihren Bestand nicht mehr vorliegen. Darunter sind die in den Paragraphen 7 bis 11 Stmk PSchErhG 2004 normierten Voraussetzungen der (Pflicht zur) Errichtung einer Pflichtschule zu verstehen. Daraus folgt, dass die Landesregierung die Auflassung einer Volksschule von Amts wegen dann anordnen kann, wenn diese Voraussetzungen nicht (mehr) erfüllt sind, nämlich dann, wenn sich in der Gemeinde (bzw. im betreffenden Schulsprengel) nach einem dreijährigen Durchschnitt nicht mindestens 30 Kinder befinden, für die kein zumutbarer Schulweg zu einer benachbarten Volksschule besteht vergleiche E
- Juli 2012, 2012/10/0099). Dabei ist der Landesregierung ein Handlungsermessen eingeräumt, bei dessen Ausübung sie insbesondere auf den Umstand Bedacht zu nehmen hat, dass nach dem Gesetz - wie aus Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 7, Stmk PSchErhG 2004 folgt - ein die Auflassung naheliegendes Missverhältnis zwischen Schülerzahl und Aufwand für die Schule vorliegt, wenn sich in der Gemeinde bzw. im betreffenden Schulsprengel nicht mindestens 30 Kinder befinden, für die kein zumutbarer Schulweg zu einer benachbarten Volksschule besteht vergleiche E
- Juli 2012, 2012/10/0099).
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