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{'item': 'Ro 2014/11/0007'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.04.2014 GeschäftszahlRo 2014/11/0007 Rechtssatz§ 14 Abs. 3 Slbg KAG 2000 sieht unmissverständlich vor, dass für "die Erweiterung (Abs 2 lit a bis d und g)" von Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers "abweichend von Abs 2 an Stelle des § 7 der § 12f Anwendung" findet. § 14 Abs. 3 Slbg KAG 2000 ist einerseits insofern spezieller als § 14 Abs. 2 dritter Satz, als er sich ausdrücklich nur auf selbständige Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers bezieht, mithin nur wesentliche Veränderungen solcher Ambulatorien zum Gegenstand hat, andererseits erfasst er wie der zweite Halbsatz des § 14 Abs. 2 dritter Satz nur die engere Fallgruppe, mithin die besonders schwerwiegenden Veränderungen, nicht aber Verlegungen von Betriebsstätten. Die in § 14 Abs. 3 Slbg KAG 2000 zum Ausdruck gebrachte Abweichung von Abs. 2 besteht nun darin, dass nicht etwa § 12a Slbg KAG 2000 - die Anführung von § 7 beruht offensichtlich auf einem redaktionellen versehen, weil § 7 nur bettenführende Krankenanstalten regelt - anzuwenden und eine Prüfung der wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebots stattfinden sein soll, sondern die für die Errichtung von selbständigen Ambulatorien durch Krankenversicherungsträger vorgesehene Sondervorschrift des § 12f Slbg KAG

  1. Da § 14 Abs. 3 Slbg KAG 2000 aber nur die engere Fallgruppe der besonders schwerwiegenden Veränderungen bestehender Krankenanstalten erfasst, nicht aber den Fall einer bloßen Verlegung der Betriebsstätte, muss angenommen werden, dass die Anwendung des § 12f Slbg KAG 2000 im Fall einer bloßen Verlegung der Betriebsstätte - ungeachtet der Erwähnung des § 12f in § 14 Abs. 2 dritter Satz Slbg KAG 2000 - nicht in Betracht kommt.Paragraph 14, Absatz 3, Slbg KAG 2000 sieht unmissverständlich vor, dass für "die Erweiterung (Absatz 2, Litera a bis d und g)" von Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers "abweichend von Absatz 2, an Stelle des Paragraph 7, der Paragraph 12 f, Anwendung" findet. Paragraph 14, Absatz 3, Slbg KAG 2000 ist einerseits insofern spezieller als Paragraph 14, Absatz 2, dritter Satz, als er sich ausdrücklich nur auf selbständige Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers bezieht, mithin nur wesentliche Veränderungen solcher Ambulatorien zum Gegenstand hat, andererseits erfasst er wie der zweite Halbsatz des Paragraph 14, Absatz 2, dritter Satz nur die engere Fallgruppe, mithin die besonders schwerwiegenden Veränderungen, nicht aber Verlegungen von Betriebsstätten. Die in Paragraph 14, Absatz 3, Slbg KAG 2000 zum Ausdruck gebrachte Abweichung von Absatz 2, besteht nun darin, dass nicht etwa Paragraph 12 a, Slbg KAG 2000 - die Anführung von Paragraph 7, beruht offensichtlich auf einem redaktionellen versehen, weil Paragraph 7, nur bettenführende Krankenanstalten regelt - anzuwenden und eine Prüfung der wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebots stattfinden sein soll, sondern die für die Errichtung von selbständigen Ambulatorien durch Krankenversicherungsträger vorgesehene Sondervorschrift des Paragraph 12 f, Slbg KAG
  2. Da Paragraph 14, Absatz 3, Slbg KAG 2000 aber nur die engere Fallgruppe der besonders schwerwiegenden Veränderungen bestehender Krankenanstalten erfasst, nicht aber den Fall einer bloßen Verlegung der Betriebsstätte, muss angenommen werden, dass die Anwendung des Paragraph 12 f, Slbg KAG 2000 im Fall einer bloßen Verlegung der Betriebsstätte - ungeachtet der Erwähnung des Paragraph 12 f, in Paragraph 14, Absatz 2, dritter Satz Slbg KAG 2000 - nicht in Betracht kommt. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2014/11/0008

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.