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{'item': 'Ro 2014/11/0056'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.10.2016 GeschäftszahlRo 2014/11/0056 RechtssatzAuf der Grundlage des § 7 Abs. 1 lit. a Slbg KAG 2000 ist Voraussetzung für die Bewilligung zur Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt - und gemäß § 10a Abs. 1 Slbg KAG 2000 für die entsprechende positive Vorabfeststellung - das Bestehen eines Bedarfs nach einer bettenführenden Krankenanstalt mit dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot (Abs. 2 und 3), soweit nicht Abs. 4 Anwendung findet. Da die sachlichen Voraussetzungen des Abs. 4 (wie auch des Abs. 3) im Revisionsfall nicht vorliegen, ist im Sinne des Abs. 2 der Bedarf unter Bedachtnahme auf das bereits bestehende Versorgungsangebot "öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger bettenführender Krankenanstalt mit Kassenverträgen" unter den im Gesetz genannten Gesichtspunkten zu beurteilen. Entsprechend dieser Bestimmung ist nicht etwa das Versorgungsangebot jedweder die gleiche ärztliche Leistung wie die von der Revisionswerberin in Aussicht genommene Krankenanstalt anbietenden Einrichtungen maßgebend, vielmehr nur das von öffentlichen, privaten gemeinnützigen und sonstigen bettenführenden Krankenanstalten mit Kassenverträgen. Es sind also nur solche privaten, nicht gemeinnützigen Krankenanstalten in die vorzunehmende Beurteilung einzubeziehen, die über einen Kassenvertrag verfügen. Unter Berufung auf das Versorgungsangebot nicht über Kassenverträge verfügender privater, nicht gemeinnütziger Krankenanstalten dürfte der Bedarf daher nicht verneint, ein Antrag auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung dürfte also nicht allein deshalb abgewiesen werden (Hinweis E vom

  1. Juni 2007, 2004/11/0173). Ein privater, nicht gemeinnütziger Betreiber ohne Kassenvertrag ist also insoweit nicht vor Konkurrenzierung durch einen neu auf den Markt tretenden Anbieter geschützt. Nicht entscheidend anderes gilt für die Vorabfeststellung gemäß § 10a Abs. 1 Slbg KAG 2000.Auf der Grundlage des Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, Slbg KAG 2000 ist Voraussetzung für die Bewilligung zur Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt - und gemäß Paragraph 10 a, Absatz eins, Slbg KAG 2000 für die entsprechende positive Vorabfeststellung - das Bestehen eines Bedarfs nach einer bettenführenden Krankenanstalt mit dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot (Absatz 2 und 3), soweit nicht Absatz 4, Anwendung findet. Da die sachlichen Voraussetzungen des Absatz 4, (wie auch des Absatz 3,) im Revisionsfall nicht vorliegen, ist im Sinne des Absatz 2, der Bedarf unter Bedachtnahme auf das bereits bestehende Versorgungsangebot "öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger bettenführender Krankenanstalt mit Kassenverträgen" unter den im Gesetz genannten Gesichtspunkten zu beurteilen. Entsprechend dieser Bestimmung ist nicht etwa das Versorgungsangebot jedweder die gleiche ärztliche Leistung wie die von der Revisionswerberin in Aussicht genommene Krankenanstalt anbietenden Einrichtungen maßgebend, vielmehr nur das von öffentlichen, privaten gemeinnützigen und sonstigen bettenführenden Krankenanstalten mit Kassenverträgen. Es sind also nur solche privaten, nicht gemeinnützigen Krankenanstalten in die vorzunehmende Beurteilung einzubeziehen, die über einen Kassenvertrag verfügen. Unter Berufung auf das Versorgungsangebot nicht über Kassenverträge verfügender privater, nicht gemeinnütziger Krankenanstalten dürfte der Bedarf daher nicht verneint, ein Antrag auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung dürfte also nicht allein deshalb abgewiesen werden (Hinweis E vom
  2. Juni 2007, 2004/11/0173). Ein privater, nicht gemeinnütziger Betreiber ohne Kassenvertrag ist also insoweit nicht vor Konkurrenzierung durch einen neu auf den Markt tretenden Anbieter geschützt. Nicht entscheidend anderes gilt für die Vorabfeststellung gemäß Paragraph 10 a, Absatz eins, Slbg KAG 2000.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.