RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.08.2014 GeschäftszahlRo 2014/11/0068 RechtssatzDie Bewilligungsvoraussetzung des Bestehens eines öffentlichen Interesses an der Verwendung von Blaulicht gilt nicht nur für die in § 20 Abs. 5 erster Satz lit. c KFG 1967 genannten, sondern für sämtliche in der Aufzählung angeführten Fahrzeuge. Die Gesetzesmaterialien lassen erkennen, dass nur Fahrzeuge erfasst sein sollten, die zur Durchführung von Fahrten verwendet werden, die in hohem Maße dringend sind. So wird etwa in der RV, 205 Blg NR
- GP, 16, zur KFG-Novelle BGBl. Nr. 285/1971 ausgeführt, auch die Fahrzeuge des ärztlichen Notdienstes sowie die Fahrzeuge praktischer Ärzte, die für Fahrten zur Leistung dringender ärztlicher Hilfe in verkehrsreichen Gebieten ohne Rettungsdienst oder Ärztenotdienst bestimmt sind, sollten als Fahrzeuge für dringende Einsätze gekennzeichnet und mit Vorrechten ausgestattet sein, um ihren Zweck zu erfüllen. Die Aufnahme von Fahrzeugen für Ärzte in Rufbereitschaft durch die
- KFG-Novelle, BGBl. I Nr. 80/2002, wird in der RV, 1032 Blg NR
- GP, 26, damit begründet, dass in kleineren Spitälern häufig eine Rufbereitschaft zu Hause organisiert sei, die einen raschen und möglichst ungehinderten Einsatz der Ärzte in Notfällen erforderlich mache. Die mit derselben Novelle erfolgte Aufnahme der Fahrzeuge von Hebammen wird damit begründet, dass es sich für frei praktizierende Hebammen, die berechtigt seien, Hausgeburten durchzuführen, als notwendig erweisen könne, dass die Verwendung von Blaulicht zum rascheren Erreichen des Ortes der Hausgeburt benötigt werde. Daraus ergibt sich, dass selbst bei Fahrzeugen, die nach der Einschätzung des Gesetzgebers häufig für dringende Fahrten bestimmt sind, das Vorliegen eines öffentlichen Interesse an der Verwendung von Blaulicht im Einzelnen zu prüfen ist. Ginge der Gesetzgeber ohnehin davon aus, dass in den genannten Fällen jedenfalls, mithin kraft des Zweckes, für den das Fahrzeug bestimmt ist, ein öffentliches Interesse vorauszusetzen wäre, so hätte er wohl die genannten Fahrzeuge in die Liste derjenigen aufgenommen, für die schon ex lege eine Erlaubnis zur Anbringung von Blaulicht besteht.Die Bewilligungsvoraussetzung des Bestehens eines öffentlichen Interesses an der Verwendung von Blaulicht gilt nicht nur für die in Paragraph 20, Absatz 5, erster Satz Litera c, KFG 1967 genannten, sondern für sämtliche in der Aufzählung angeführten Fahrzeuge. Die Gesetzesmaterialien lassen erkennen, dass nur Fahrzeuge erfasst sein sollten, die zur Durchführung von Fahrten verwendet werden, die in hohem Maße dringend sind. So wird etwa in der RV, 205 Blg NR
- GP, 16, zur KFG-Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1971, ausgeführt, auch die Fahrzeuge des ärztlichen Notdienstes sowie die Fahrzeuge praktischer Ärzte, die für Fahrten zur Leistung dringender ärztlicher Hilfe in verkehrsreichen Gebieten ohne Rettungsdienst oder Ärztenotdienst bestimmt sind, sollten als Fahrzeuge für dringende Einsätze gekennzeichnet und mit Vorrechten ausgestattet sein, um ihren Zweck zu erfüllen. Die Aufnahme von Fahrzeugen für Ärzte in Rufbereitschaft durch die
- KFG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2002,, wird in der RV, 1032 Blg NR
- GP, 26, damit begründet, dass in kleineren Spitälern häufig eine Rufbereitschaft zu Hause organisiert sei, die einen raschen und möglichst ungehinderten Einsatz der Ärzte in Notfällen erforderlich mache. Die mit derselben Novelle erfolgte Aufnahme der Fahrzeuge von Hebammen wird damit begründet, dass es sich für frei praktizierende Hebammen, die berechtigt seien, Hausgeburten durchzuführen, als notwendig erweisen könne, dass die Verwendung von Blaulicht zum rascheren Erreichen des Ortes der Hausgeburt benötigt werde. Daraus ergibt sich, dass selbst bei Fahrzeugen, die nach der Einschätzung des Gesetzgebers häufig für dringende Fahrten bestimmt sind, das Vorliegen eines öffentlichen Interesse an der Verwendung von Blaulicht im Einzelnen zu prüfen ist. Ginge der Gesetzgeber ohnehin davon aus, dass in den genannten Fällen jedenfalls, mithin kraft des Zweckes, für den das Fahrzeug bestimmt ist, ein öffentliches Interesse vorauszusetzen wäre, so hätte er wohl die genannten Fahrzeuge in die Liste derjenigen aufgenommen, für die schon ex lege eine Erlaubnis zur Anbringung von Blaulicht besteht. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2014:RO2014110068.J04