RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.08.2014 GeschäftszahlRo 2014/11/0068 RechtssatzDen für Einsatzfahrzeuge geltenden Sonderbestimmungen der StVO 1960 lässt sich entnehmen, dass gerade wegen des Umstandes, dass Einsatzfahrzeuge von wesentlichen Verkehrsregeln, die der Sicherheit des Straßenverkehrs dienen, ausgenommen sind und besondere Vorrechte genießen, ein Fahrzeug durch Betätigen des Blaulichtsignals oder des Tonfolgehorns nur dann zum Einsatzfahrzeug gemacht werden darf, wenn Gefahr im Verzug ist. Dahinter steht offensichtlich die Annahme, dass die durch den Wegfall von Verkehrsregeln eröffnete Möglichkeit zum schnelleren Vorankommen auf Straßen und der dadurch erzielte, unter Umständen geringe, Zeitgewinn notwendig ist, um akut drohenden (auch lebensbedrohenden) Schaden von Menschen (allenfalls auch von Tieren) abzuhalten (vgl. das E vom
- April 1999, 99/03/0008 (= Slg. Nr. 15.129/A), in dem einerseits ausgeführt wurde, dass Gefahr im Verzug dann vorliegt, wenn die Hilfeleistung oder der Einsatz, zu deren Zweck die Fahrt unternommen wird, besonders dringlich ist, um der Gefährdung von Menschen oder im erheblichen Umfang von Sachen vorzubeugen oder eine solche zu verringern, und der Zweck der Fahrt ohne rasche und möglichst unbehinderte Fahrt nicht erreicht werden kann, andererseits aber das Vorliegen von Gefahr im Verzug in einem Fall verneint wurde, in dem ein Gewebeschnellschnitt einer Krebspatientin in das Krankenhaus transportiert wurde, während die Patientin im Krankenhaus in einem Nebenraum des Operationssaals wartete, wobei sie medizinisch betreut wurde; vgl. in diesem Zusammenhang auch das E vom
- März 2004, 2003/03/0214).Den für Einsatzfahrzeuge geltenden Sonderbestimmungen der StVO 1960 lässt sich entnehmen, dass gerade wegen des Umstandes, dass Einsatzfahrzeuge von wesentlichen Verkehrsregeln, die der Sicherheit des Straßenverkehrs dienen, ausgenommen sind und besondere Vorrechte genießen, ein Fahrzeug durch Betätigen des Blaulichtsignals oder des Tonfolgehorns nur dann zum Einsatzfahrzeug gemacht werden darf, wenn Gefahr im Verzug ist. Dahinter steht offensichtlich die Annahme, dass die durch den Wegfall von Verkehrsregeln eröffnete Möglichkeit zum schnelleren Vorankommen auf Straßen und der dadurch erzielte, unter Umständen geringe, Zeitgewinn notwendig ist, um akut drohenden (auch lebensbedrohenden) Schaden von Menschen (allenfalls auch von Tieren) abzuhalten vergleiche das E vom
- April 1999, 99/03/0008 (= Slg. Nr. 15.129/A), in dem einerseits ausgeführt wurde, dass Gefahr im Verzug dann vorliegt, wenn die Hilfeleistung oder der Einsatz, zu deren Zweck die Fahrt unternommen wird, besonders dringlich ist, um der Gefährdung von Menschen oder im erheblichen Umfang von Sachen vorzubeugen oder eine solche zu verringern, und der Zweck der Fahrt ohne rasche und möglichst unbehinderte Fahrt nicht erreicht werden kann, andererseits aber das Vorliegen von Gefahr im Verzug in einem Fall verneint wurde, in dem ein Gewebeschnellschnitt einer Krebspatientin in das Krankenhaus transportiert wurde, während die Patientin im Krankenhaus in einem Nebenraum des Operationssaals wartete, wobei sie medizinisch betreut wurde; vergleiche in diesem Zusammenhang auch das E vom
- März 2004, 2003/03/0214). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2014:RO2014110068.J06