RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.04.2015 GeschäftszahlRo 2014/11/0077 RechtssatzEin Tabakunternehmen bringt mit dem Platzieren seines Logos auf der Liste der Unterstützer einer Initiative, die sich u.a. gegen ein Verbot von Mentholzigaretten wendet, im Zusammenhang mit der Angabe der es ebenfalls identifizierenden Buchstabenabkürzung, wenn schon nicht ausschließlich, so doch jedenfalls überwiegend seine kommerziellen Interessen zum Ausdruck, die jedenfalls auch darin bestehen, ein Verbot von Mentholzigaretten abzulehnen und - auch im gesuchten Vergleich zu Mitbewerbern - "Position" zu beziehen. Dass eine solche Vorgangsweise eines Tabakunternehmens zumindest indirekt der Förderung des Verkaufs von Tabakerzeugnissen dient, steht für den Verwaltungsgerichtshof außer Zweifel. Auch wenn kein einziger Name einer vom Tabakunternehmen vertriebenen Zigarettenmarke erwähnt wurde, so ändert das nichts daran, dass sich dem Besucher der Internetseite, ob Raucher oder Nichtraucher, als einer der Unterstützer der in Rede stehenden Initiative, ein Tabakunternehmen präsentierte. Dass nicht jedem Besucher der Internetseite die Namen der vom Tabakunternehmen vertriebenen Zigarettenmarken geläufig sein mochten, mag zwar zutreffen, es genügt aber im vorliegenden Zusammenhang, dass die Verbindung vom sich präsentierenden Tabakunternehmen zu Zigaretten, mithin zu Tabakerzeugnissen iSd. § 1 Z. 1 TabakG 1995, einzelnen Besuchern zweifellos klar war (Hinweis E vom
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