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{'item': 'Ro 2014/11/0082'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.09.2017 GeschäftszahlRo 2014/11/0082 Rechtssatz§ 98 Abs. 1 OÖ KAG 1997 ermächtigt zwar zur Abänderung oder Zurücknahme der Errichtungsbewilligung, wenn eine für die Erteilung der Errichtungsbewilligung vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien zur OÖ KAG-Novelle 1997 (AB Beil. 1005/1997 Oö LTag XXIV. GP) ergibt, sollen erteilte krankenanstaltenrechtliche Bewilligungen nur unter größtmöglicher Schonung wohlerworbener Rechte geändert oder allenfalls zurückgenommen werden. Für die dem OÖ KAG 1997 zugrundeliegende Zwecksetzung, dass einmal erteilte Errichtungsbewilligungen wenn möglich zu erhalten sind, spricht auch die in § 98 Abs. 4 OÖ KAG 1997 enthaltene Ermächtigung der Behörde, (unter Übung pflichtgemäßen Ermessens) vor der Abänderung oder Zurücknahme einer Errichtungsbewilligung dem Rechtsträger der Krankenanstalt eine Frist bis zu sechs Monaten zur Behebung solcher Mängel einzuräumen, deren Weiterbestehen zu einer Änderung oder Zurücknahme zu führen hätte. In diesem Zusammenhang kommt dem Umstand Bedeutung zu, dass eine private Krankenanstalt anders als eine öffentliche Krankenanstalt gemäß § 78 Abs. 1 OÖ KAG 1997 keiner Betriebspflicht unterliegt und generell, somit auch während der Dauer der vorläufigen Betriebsunterbrechung, nicht mit ihrem Versorgungsangebot in eine aus Anlass einer Antragstellung Dritter allfällig durchzuführende Bedarfsprüfung einzubeziehen ist, weil sie nicht zu den in § 5 Abs. 2 OÖ KAG 1997 umschriebenen Krankenanstalten (öffentliche Krankenanstalten, private gemeinnützige Krankenanstalten, sonstige bettenführende Krankenanstalten mit Kassenvertrag) zählt.Paragraph 98, Absatz eins, OÖ KAG 1997 ermächtigt zwar zur Abänderung oder Zurücknahme der Errichtungsbewilligung, wenn eine für die Erteilung der Errichtungsbewilligung vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien zur OÖ KAG-Novelle 1997 Ausschussbericht Beil. 1005 aus 1997, Oö LTag römisch 24 . Gesetzgebungsperiode ergibt, sollen erteilte krankenanstaltenrechtliche Bewilligungen nur unter größtmöglicher Schonung wohlerworbener Rechte geändert oder allenfalls zurückgenommen werden. Für die dem OÖ KAG 1997 zugrundeliegende Zwecksetzung, dass einmal erteilte Errichtungsbewilligungen wenn möglich zu erhalten sind, spricht auch die in Paragraph 98, Absatz 4, OÖ KAG 1997 enthaltene Ermächtigung der Behörde, (unter Übung pflichtgemäßen Ermessens) vor der Abänderung oder Zurücknahme einer Errichtungsbewilligung dem Rechtsträger der Krankenanstalt eine Frist bis zu sechs Monaten zur Behebung solcher Mängel einzuräumen, deren Weiterbestehen zu einer Änderung oder Zurücknahme zu führen hätte. In diesem Zusammenhang kommt dem Umstand Bedeutung zu, dass eine private Krankenanstalt anders als eine öffentliche Krankenanstalt gemäß Paragraph 78, Absatz eins, OÖ KAG 1997 keiner Betriebspflicht unterliegt und generell, somit auch während der Dauer der vorläufigen Betriebsunterbrechung, nicht mit ihrem Versorgungsangebot in eine aus Anlass einer Antragstellung Dritter allfällig durchzuführende Bedarfsprüfung einzubeziehen ist, weil sie nicht zu den in Paragraph 5, Absatz 2, OÖ KAG 1997 umschriebenen Krankenanstalten (öffentliche Krankenanstalten, private gemeinnützige Krankenanstalten, sonstige bettenführende Krankenanstalten mit Kassenvertrag) zählt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2017:RO2014110082.J05

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.