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{'item': 'Ra 2014/11/0087'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.09.2016 GeschäftszahlRa 2014/11/0087 RechtssatzGemäß § 24 Abs. 3

  1. Satz FSG 1997 kann "im Rahmen des ärztlichen Gutachtens" die Beibringung der "erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme" aufgetragen werden. Der Wortlaut dieser Bestimmung lässt zwar offen, wann und von wem der entsprechende Auftrag erteilt werden kann (ob von der Behörde anlässlich der Entziehung; oder vom Amtsarzt anlässlich der Untersuchung), aus dem Zusammenhang der Regelung, insbesondere dem
  2. Satz des Abs. 3, wird aber klar, dass auch eine solche Anordnung von der Behörde, und zwar bei der Entziehung, zu treffen ist (vgl. dazu das zu einer Aufforderung nach § 24 Abs. 4 FSG 1997 ergangene E vom
  3. September 2014, Ra 2014/11/0023, wonach dann, wenn der Inhaber einer Lenkberechtigung aufgefordert wird, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen, diese im Aufforderungsbescheid im Einzelnen anzuführen sind, weil ansonsten die Beantwortung der Frage nach der Erforderlichkeit solcher Befunde an den Amtsarzt delegiert und damit der gerichtlichen Überprüfung entzogen würde). Bestätigt wird dieses Auslegungsergebnis durch die Ausführungen in der Regierungsvorlage (1033 BlgNR
  4. GP) zur
  5. FSG-Novelle durch BGBl. I Nr. 81/2002, wonach mit der Neuregelung durch § 24 Abs. 3 FSG 1997 "umfassend" alle möglichen Anordnungen geregelt würden, die anlässlich der Entziehung "von der Behörde" angeordnet werden können.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3,
  6. Satz FSG 1997 kann "im Rahmen des ärztlichen Gutachtens" die Beibringung der "erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme" aufgetragen werden. Der Wortlaut dieser Bestimmung lässt zwar offen, wann und von wem der entsprechende Auftrag erteilt werden kann (ob von der Behörde anlässlich der Entziehung; oder vom Amtsarzt anlässlich der Untersuchung), aus dem Zusammenhang der Regelung, insbesondere dem
  7. Satz des Absatz 3,, wird aber klar, dass auch eine solche Anordnung von der Behörde, und zwar bei der Entziehung, zu treffen ist vergleiche dazu das zu einer Aufforderung nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG 1997 ergangene E vom
  8. September 2014, Ra 2014/11/0023, wonach dann, wenn der Inhaber einer Lenkberechtigung aufgefordert wird, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen, diese im Aufforderungsbescheid im Einzelnen anzuführen sind, weil ansonsten die Beantwortung der Frage nach der Erforderlichkeit solcher Befunde an den Amtsarzt delegiert und damit der gerichtlichen Überprüfung entzogen würde). Bestätigt wird dieses Auslegungsergebnis durch die Ausführungen in der Regierungsvorlage (1033 BlgNR
  9. Gesetzgebungsperiode zur
  10. FSG-Novelle durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2002,, wonach mit der Neuregelung durch Paragraph 24, Absatz 3, FSG 1997 "umfassend" alle möglichen Anordnungen geregelt würden, die anlässlich der Entziehung "von der Behörde" angeordnet werden können.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.