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{'item': 'Ra 2014/11/0087'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.09.2016 GeschäftszahlRa 2014/11/0087 RechtssatzDurch die "grundlegende(

  1. n)Änderungen beim Entzugssystem" durch die 5. FSG-Novelle, BGBl. I Nr. 81/2002, wurden die Regelungen der §§ 24 und 28 FSG 1997 dahin geändert, dass bereits anlässlich der Entziehung der Lenkberechtigung und nicht erst anlässlich der Wiederausfolgung des Führerscheins von der Behörde zu prüfen und gegebenenfalls darüber abzusprechen ist, ob bzw. welche weiteren Nachweise der Betroffene zu erbringen hat. Mit § 24 Abs. 3 FSGDurch die "grundlegende(
  2. n)Änderungen beim Entzugssystem" durch die 5. FSG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2002,, wurden die Regelungen der Paragraphen 24 und 28 FSG 1997 dahin geändert, dass bereits anlässlich der Entziehung der Lenkberechtigung und nicht erst anlässlich der Wiederausfolgung des Führerscheins von der Behörde zu prüfen und gegebenenfalls darüber abzusprechen ist, ob bzw. welche weiteren Nachweise der Betroffene zu erbringen hat. Mit Paragraph 24, Absatz 3, FSG 1997, der den Materialien zufolge "umfassend alle ... möglichen ... Anordnungen" erfasst, die anlässlich der Entziehung von der Behörde angeordnet werden können, wurde der bisherige - in weiten Bereichen von der Behörde "unvollziehbare" - § 28 Abs. 2 FSG 1997 ersetzt. Explizites Ziel der Neuregelung ist neben der Erleichterung der Vollziehung die Verhinderung einer "faktischen Verlängerung der Entzugsdauer" durch einen "kalten Entzug", weil nunmehr schon bei der Entziehung klargestellt werden soll, welche weiteren Anordnungen der Betroffene vor Ablauf der Entziehungszeit noch zu erfüllen hat. Demgegenüber eröffnet § 24 Abs. 4 FSG 1997 der Behörde die Vorschreibung der erforderlichen Maßnahmen abseits eines Entziehungsverfahrens. Durch Entfall der bisherigen Regelung des § 26 Abs. 5 FSG 1997 (alt), wonach für die Erfüllung eines (auf Bedenken an der gesundheitlichen Eignung gestützten) Auftrags zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens eine (starre) Frist von vier Monaten bestand, was der Behörde eine frühere Reaktion (etwa durch Entziehung) unmöglich machte, samt Ersatz durch § 24 Abs. 4 FSG 1997 sollte der Behörde größere Flexibilität eingeräumt werden ("nach den Gegebenheiten im Einzelfall festzusetzen, bis zu welchem Zeitpunkt das ärztliche Gutachten beizubringen ist").... Anordnungen" erfasst, die anlässlich der Entziehung von der Behörde angeordnet werden können, wurde der bisherige - in weiten Bereichen von der Behörde "unvollziehbare" - Paragraph 28, Absatz 2, FSG 1997 ersetzt. Explizites Ziel der Neuregelung ist neben der Erleichterung der Vollziehung die Verhinderung einer "faktischen Verlängerung der Entzugsdauer" durch einen "kalten Entzug", weil nunmehr schon bei der Entziehung klargestellt werden soll, welche weiteren Anordnungen der Betroffene vor Ablauf der Entziehungszeit noch zu erfüllen hat. Demgegenüber eröffnet Paragraph 24, Absatz 4, FSG 1997 der Behörde die Vorschreibung der erforderlichen Maßnahmen abseits eines Entziehungsverfahrens. Durch Entfall der bisherigen Regelung des Paragraph 26, Absatz 5, FSG 1997 (alt), wonach für die Erfüllung eines (auf Bedenken an der gesundheitlichen Eignung gestützten) Auftrags zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens eine (starre) Frist von vier Monaten bestand, was der Behörde eine frühere Reaktion (etwa durch Entziehung) unmöglich machte, samt Ersatz durch Paragraph 24, Absatz 4, FSG 1997 sollte der Behörde größere Flexibilität eingeräumt werden ("nach den Gegebenheiten im Einzelfall festzusetzen, bis zu welchem Zeitpunkt das ärztliche Gutachten beizubringen ist").

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.