RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.09.2016 GeschäftszahlRa 2014/11/0087 RechtssatzDie Verlagerung der Anordnung weiterer Maßnahmen vom Führerscheinausfolgungs- auf das Entziehungsverfahren bei gleichzeitiger Flexibilisierung der möglichen Anordnungen im Falle des Bestehens von Bedenken an der gesundheitlichen Eignung des Betroffenen ermöglicht der Behörde, bereits im Zeitpunkt der Entziehung absehbar notwendige weitere Maßnahmen anzuordnen (sanktioniert durch die ex lege eintretende Verlängerung der Entziehungsdauer bei Nichtbefolgung), verhindert eine "Überfrachtung" des Führerscheinausfolgungsverfahrens mit der (erstmaligen) Prüfung der gesundheitlichen Eignung und damit den "kalten Entzug" und gewährleistet im Regelfall eine zeitnahe, während der eigentlichen Entziehungsdauer stattfindende Überprüfung der diesbezüglichen behördlichen Anordnung im Rechtsmittelweg (bzw. nunmehr durch Beschwerde an das VwG). Gleichzeitig wird damit gesichert, dass die Behörde bei Ablauf der (insbesondere wegen Verkehrsunzuverlässigkeit ausgesprochenen) Entziehungsdauer auf bestehende Bedenken an der gesundheitlichen Eignung adäquat reagieren kann, nämlich nach der Konzeption des § 24 Abs. 4 FSG 1997 durch Erlassung eines Aufforderungsbescheids. Werden allfällige Bedenken aber nicht iSd § 24 Abs. 4 FSG 1997, also durch Erlassung eines den diesbezüglichen Anforderungen genügenden (Hinweis E vom
- Juni 2016, Ra 2016/11/0088) Aufforderungsbescheids konkretisiert und wurde nicht, gestützt darauf, dass der Betroffene einer derartigen Aufforderung nicht nachgekommen ist, ihm die Lenkberechtigung iSd § 24 Abs. 4 letzter Halbsatz FSG 1997 entzogen, darf die Ausfolgung des Führerscheins nach § 28 FSG 1997 nicht verweigert werden.Die Verlagerung der Anordnung weiterer Maßnahmen vom Führerscheinausfolgungs- auf das Entziehungsverfahren bei gleichzeitiger Flexibilisierung der möglichen Anordnungen im Falle des Bestehens von Bedenken an der gesundheitlichen Eignung des Betroffenen ermöglicht der Behörde, bereits im Zeitpunkt der Entziehung absehbar notwendige weitere Maßnahmen anzuordnen (sanktioniert durch die ex lege eintretende Verlängerung der Entziehungsdauer bei Nichtbefolgung), verhindert eine "Überfrachtung" des Führerscheinausfolgungsverfahrens mit der (erstmaligen) Prüfung der gesundheitlichen Eignung und damit den "kalten Entzug" und gewährleistet im Regelfall eine zeitnahe, während der eigentlichen Entziehungsdauer stattfindende Überprüfung der diesbezüglichen behördlichen Anordnung im Rechtsmittelweg (bzw. nunmehr durch Beschwerde an das VwG). Gleichzeitig wird damit gesichert, dass die Behörde bei Ablauf der (insbesondere wegen Verkehrsunzuverlässigkeit ausgesprochenen) Entziehungsdauer auf bestehende Bedenken an der gesundheitlichen Eignung adäquat reagieren kann, nämlich nach der Konzeption des Paragraph 24, Absatz 4, FSG 1997 durch Erlassung eines Aufforderungsbescheids. Werden allfällige Bedenken aber nicht iSd Paragraph 24, Absatz 4, FSG 1997, also durch Erlassung eines den diesbezüglichen Anforderungen genügenden (Hinweis E vom
- Juni 2016, Ra 2016/11/0088) Aufforderungsbescheids konkretisiert und wurde nicht, gestützt darauf, dass der Betroffene einer derartigen Aufforderung nicht nachgekommen ist, ihm die Lenkberechtigung iSd Paragraph 24, Absatz 4, letzter Halbsatz FSG 1997 entzogen, darf die Ausfolgung des Führerscheins nach Paragraph 28, FSG 1997 nicht verweigert werden.