RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.02.2015 GeschäftszahlRo 2014/11/0100 RechtssatzDie Wortfolge "Arbeitnehmer, der von einem Arbeitgeber ... zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird" findet sich sowohl in § 7a Abs. 1 als auch in § 7b Abs. 1 AVRAG
- Sie umschreibt eine Konstellation, die als "Entsendung im engeren Sinn" verstanden wird, die dadurch gekennzeichnet ist, dass das Tätigwerden des Arbeitnehmers im Rahmen einer länderübergreifenden Dienstleistung im Namen und unter Leitung eines Unternehmens im Rahmen eines Vertrags zwischen diesem, die Leistung erbringenden Unternehmen und einem österreichischen Dienstleistungsempfänger als Auftraggeber erfolgt, wobei das Tätigwerden nur vorübergehender Natur ist. Für das Ergebnis, dass die von § 7a Abs. 1 und § 7b Abs. 1 AVRAG 1993 erfasste "Entsendung im engeren Sinn" auf einen inländischen (im Sinne der Entsenderichtlinie: im Inland tätigen) Auftraggeber (und damit Dienstleistungsempfänger) abstellt, spricht einerseits schon der Wortlaut der Vorgängerbestimmung, des § 7 Abs. 2 AVRAG idF. der Novelle BGBl. Nr. 895/1995, demzufolge der Arbeitgeber "und dessen Auftraggeber" als Gesamtschuldner für die Ansprüche des Arbeitnehmers hafteten. Dafür sprechen andererseits die Materialien der Novelle BGBl. Nr. 895/1995 (IA 437/A
- GP der Abg. Reitsamer, Verzetnitsch und Genossen, 9ff). In diesen wird nicht nur begründet, weshalb die in der Stammfassung des § 7 Abs. 2 AVRAG 1993 - diese Bestimmung enthielt bereits die Wendung "Arbeitnehmer, der von einem Arbeitgeber zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird" - noch enthaltene Einmonatsfrist gestrichen werden sollte, sondern auch näher ausgeführt, dass der "Auftraggeber des ausländischen Arbeitgebers" aus der Unterentlohnung des Arbeitnehmers Nutzen ziehen könnte, weshalb zur Unterbindung solcher Praktiken künftig auch der Auftraggeber als Nutznießer der Unterentlohnung neben dem Arbeitgeber für die aus § 7 resultierenden Ansprüche haften solle. Dafür, dass der Gesetzgeber von dieser Begrifflichkeit aus Anlass der Schaffung des § 7b AVRAG 1993 mit der Novelle BGBl. I Nr. 120/1999 hätte abgehen wollen, gibt es nach Ausweis der Materialien (AB 1970 Blg NR
- GP, 3) keinen Hinweis.Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird" findet sich sowohl in Paragraph 7 a, Absatz eins, als auch in Paragraph 7 b, Absatz eins, AVRAG
- Sie umschreibt eine Konstellation, die als "Entsendung im engeren Sinn" verstanden wird, die dadurch gekennzeichnet ist, dass das Tätigwerden des Arbeitnehmers im Rahmen einer länderübergreifenden Dienstleistung im Namen und unter Leitung eines Unternehmens im Rahmen eines Vertrags zwischen diesem, die Leistung erbringenden Unternehmen und einem österreichischen Dienstleistungsempfänger als Auftraggeber erfolgt, wobei das Tätigwerden nur vorübergehender Natur ist. Für das Ergebnis, dass die von Paragraph 7 a, Absatz eins und Paragraph 7 b, Absatz eins, AVRAG 1993 erfasste "Entsendung im engeren Sinn" auf einen inländischen (im Sinne der Entsenderichtlinie: im Inland tätigen) Auftraggeber (und damit Dienstleistungsempfänger) abstellt, spricht einerseits schon der Wortlaut der Vorgängerbestimmung, des Paragraph 7, Absatz 2, AVRAG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 895 aus 1995,, demzufolge der Arbeitgeber "und dessen Auftraggeber" als Gesamtschuldner für die Ansprüche des Arbeitnehmers hafteten. Dafür sprechen andererseits die Materialien der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 895 aus 1995, (IA 437/A
- Gesetzgebungsperiode der Abg. Reitsamer, Verzetnitsch und Genossen, 9ff). In diesen wird nicht nur begründet, weshalb die in der Stammfassung des Paragraph 7, Absatz 2, AVRAG 1993 - diese Bestimmung enthielt bereits die Wendung "Arbeitnehmer, der von einem Arbeitgeber zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird" - noch enthaltene Einmonatsfrist gestrichen werden sollte, sondern auch näher ausgeführt, dass der "Auftraggeber des ausländischen Arbeitgebers" aus der Unterentlohnung des Arbeitnehmers Nutzen ziehen könnte, weshalb zur Unterbindung solcher Praktiken künftig auch der Auftraggeber als Nutznießer der Unterentlohnung neben dem Arbeitgeber für die aus Paragraph 7, resultierenden Ansprüche haften solle. Dafür, dass der Gesetzgeber von dieser Begrifflichkeit aus Anlass der Schaffung des Paragraph 7 b, AVRAG 1993 mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1999, hätte abgehen wollen, gibt es nach Ausweis der Materialien Ausschussbericht 1970 Blg NR
- GP, 3) keinen Hinweis. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2014/11/0101 Ro 2014/11/0102 Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2014/11/0097 E
- März 2015