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{'item': '2014/12/0004'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.02.2015 Geschäftszahl2014/12/0004 RechtssatzDie in § 7a GehG 1956 intendierte "Feststellung" des österreichischen Bundesgesetzgebers beruhte auf einer Fehlbeurteilung des Unionsrechtes. Es ist offenkundig, dass eine unionsrechtswidrige innerstaatliche Regelung nicht dadurch unionsrechtskonform gemacht werden kann, dass der innerstaatliche Gesetzgeber die Unionsrechtskonformität der von ihm seinerzeit geschaffenen Regelung gleichsam im Nachhinein "gesetzlich feststellt". Ein Beamter muss die Möglichkeit haben, unter Berufung auf Art. 2 der Richtlinie 2000/78/EG die diskriminierenden Wirkungen der Verlängerung der Vorrückungszeiträume anzufechten, auch wenn er zuvor eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nach Neurecht durch diesbezügliche Antragstellung erwirkt hat. Diese unionsrechtlich gebotene Anfechtungsmöglichkeit besteht innerstaatlich in einem Verfahren zur Feststellung der dem Beamten am

  1. Jänner 2004 zugekommenen besoldungsrechtlichen Stellung, ist letztere doch für die dem Beamten von diesem Zeitpunkt an zeitraumbezogen gebührenden Bezüge, also für das "Arbeitsentgelt", in Ansehung dessen das Gleichbehandlungsgebot nach dem Alter besteht, maßgeblich. Der Beamte konnte sich daher im Verfahren vor der belBeh wirksam auf das unmittelbar anwendbare Diskriminierungsverbot gemäß Art. 2 RL berufen (vgl. Urteil EuGH
  2. November 2014, C-530/13, Schmitzer). Bei Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung bewirkt der Anwendungsvorrang des Unionsrechtes, dass § 8 Abs. 1 zweiter Satz GehG 1956 idF BGBl. I Nr. 82/2010 insoweit verdrängt wird, als er den Beamten gegenüber anderen "Altbeamten", welche entsprechende anrechnungstaugliche Zeiten, jedoch im Gegensatz zu ihm, erst nach dem
  3. Lebensjahr erworben haben, diskriminiert (vgl. E
  4. September 2012, 2012/12/0007).Die in Paragraph 7 a, GehG 1956 intendierte "Feststellung" des österreichischen Bundesgesetzgebers beruhte auf einer Fehlbeurteilung des Unionsrechtes. Es ist offenkundig, dass eine unionsrechtswidrige innerstaatliche Regelung nicht dadurch unionsrechtskonform gemacht werden kann, dass der innerstaatliche Gesetzgeber die Unionsrechtskonformität der von ihm seinerzeit geschaffenen Regelung gleichsam im Nachhinein "gesetzlich feststellt". Ein Beamter muss die Möglichkeit haben, unter Berufung auf Artikel 2, der Richtlinie 2000/78/EG die diskriminierenden Wirkungen der Verlängerung der Vorrückungszeiträume anzufechten, auch wenn er zuvor eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nach Neurecht durch diesbezügliche Antragstellung erwirkt hat. Diese unionsrechtlich gebotene Anfechtungsmöglichkeit besteht innerstaatlich in einem Verfahren zur Feststellung der dem Beamten am
  5. Jänner 2004 zugekommenen besoldungsrechtlichen Stellung, ist letztere doch für die dem Beamten von diesem Zeitpunkt an zeitraumbezogen gebührenden Bezüge, also für das "Arbeitsentgelt", in Ansehung dessen das Gleichbehandlungsgebot nach dem Alter besteht, maßgeblich. Der Beamte konnte sich daher im Verfahren vor der belBeh wirksam auf das unmittelbar anwendbare Diskriminierungsverbot gemäß Artikel 2, RL berufen vergleiche Urteil EuGH
  6. November 2014, C-530/13, Schmitzer). Bei Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung bewirkt der Anwendungsvorrang des Unionsrechtes, dass Paragraph 8, Absatz eins, zweiter Satz GehG 1956 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, insoweit verdrängt wird, als er den Beamten gegenüber anderen "Altbeamten", welche entsprechende anrechnungstaugliche Zeiten, jedoch im Gegensatz zu ihm, erst nach dem
  7. Lebensjahr erworben haben, diskriminiert vergleiche E
  8. September 2012, 2012/12/0007). BeachteVorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag: 2013/12/0076 B
  9. September 2013 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62013CJ0530
  10. November 2014 Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2014/12/0020 E
  11. Februar 2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.