RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.02.2015 Geschäftszahl2014/12/0006 RechtssatzUnter Zugrundelegung der vom EuGH im Urteil vom
- November 2014, C 530/13 - Schmitzer, erzielten Auslegung steht die durch die Novelle BGBl. I Nr. 82/2010 (vgl. ErläutRV 781 BlgNR XXIV. GP 1) bewirkte Verlängerung des für die Vorrückung von der jeweils ersten in die zweite Gehaltsstufe (hier: der Gehaltsgruppe St 1) erforderlichen Zeitraumes um drei Jahre im Widerspruch zur Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom
- November 2000 und hat daher im Beschwerdefall bei der Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung der Beamtin unangewendet zu bleiben, soweit sie diskriminierende Auswirkungen entfaltet. In diesem Zusammenhang brachte die Beamtin vor, sie erachte sich ua gegenüber einer "Vergleichsbeamtin" diskriminiert, die vor Vollendung des
- Lebensjahres keine "produktiven Zeiten" aufzuweisen gehabt, jedoch nach diesem Zeitpunkt ein Aufbaugymnasium gemäß § 37 Abs. 3 SchOG 1962 absolviert habe. Dem hielt die belBeh lediglich entgegen, dass eine solche Beamtin auch entsprechend später (also bei gleichzeitiger Ernennung mit der beschwerdeführenden Beamtin in höherem Alter bei sonst gleicher Ausbildung und Berufserfahrung) ernannt würde. Diese Begründung ist nicht geeignet ein höheres Gehalt der Vergleichsbeamtin zu rechtfertigen und damit die Annahme einer Diskriminierung zu entkräften (vgl. Urteil EuGH
- Juni 2009, C-88/08 - Hütter).Unter Zugrundelegung der vom EuGH im Urteil vom
- November 2014, C 530/13 - Schmitzer, erzielten Auslegung steht die durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, vergleiche ErläutRV 781 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 1) bewirkte Verlängerung des für die Vorrückung von der jeweils ersten in die zweite Gehaltsstufe (hier: der Gehaltsgruppe St 1) erforderlichen Zeitraumes um drei Jahre im Widerspruch zur Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom
- November 2000 und hat daher im Beschwerdefall bei der Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung der Beamtin unangewendet zu bleiben, soweit sie diskriminierende Auswirkungen entfaltet. In diesem Zusammenhang brachte die Beamtin vor, sie erachte sich ua gegenüber einer "Vergleichsbeamtin" diskriminiert, die vor Vollendung des
- Lebensjahres keine "produktiven Zeiten" aufzuweisen gehabt, jedoch nach diesem Zeitpunkt ein Aufbaugymnasium gemäß Paragraph 37, Absatz 3, SchOG 1962 absolviert habe. Dem hielt die belBeh lediglich entgegen, dass eine solche Beamtin auch entsprechend später (also bei gleichzeitiger Ernennung mit der beschwerdeführenden Beamtin in höherem Alter bei sonst gleicher Ausbildung und Berufserfahrung) ernannt würde. Diese Begründung ist nicht geeignet ein höheres Gehalt der Vergleichsbeamtin zu rechtfertigen und damit die Annahme einer Diskriminierung zu entkräften vergleiche Urteil EuGH
- Juni 2009, C-88/08 - Hütter). BeachteVorabentscheidungsverfahren: * Ausgesetztes Verfahren: 2013/12/0076 B
- September 2013 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62013CJ0530
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.