RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.10.2014 GeschäftszahlRo 2014/12/0009 RechtssatzUnterlässt es der Beamte, der Verpflichtung des § 51 Abs. 2 BDG 1979 fristgerecht nachzukommen, wiewohl ihm dies möglich und zumutbar ist, hat dies zunächst zur Folge, dass der Zeitraum zwischen dem Beginn seiner Abwesenheit und dem Ablauf der Frist zur zeitnahen Vorlage der ärztlichen Bescheinigung unwiderleglich als solcher einer ungerechtfertigten Abwesenheit gilt, und zwar auch dann, wenn eine ärztliche Bestätigung nach dem zuletzt genannten Zeitpunkt (verspätet) nachgereicht wird. Es besteht aber - jedenfalls bei aufrechtem Krankenstand - die Verpflichtung zur Vorlage der ärztlichen Bestätigung auch nach Verstreichen des zu ihrer zeitnahen Vorlage zur Verfügung stehenden Zeitraumes weiter. Unterbleibt somit die Vorlage der ärztlichen Bestätigung für Zeiträume nach Eintritt der Versäumnis, so kommt auch für diese Folgezeiträume der Eintritt der Vermutung des § 51 Abs. 2 zweiter Satz BDG 1979 in Betracht. Allerdings setzt der Eintritt dieser Vermutung auch voraus, dass die Vorlage der ärztlichen Bestätigung dem Beamten auch während dieser Folgezeiträume möglich und zumutbar bleibt (Hinweis E
- September 1996, 91/12/0135; E
- Oktober 2009, 2007/09/0170), weshalb die Frage der Zumutbarkeit der Vorlage einer ärztlichen Bestätigung während des Folgezeitraumes (zB während eines Spitalsaufenthaltes) zu prüfen ist (Hinweis E
- April 2004, 2003/12/0144; E
- Februar 1993, 91/12/0165; E
- Mai 1992, 90/12/0313).Unterlässt es der Beamte, der Verpflichtung des Paragraph 51, Absatz 2, BDG 1979 fristgerecht nachzukommen, wiewohl ihm dies möglich und zumutbar ist, hat dies zunächst zur Folge, dass der Zeitraum zwischen dem Beginn seiner Abwesenheit und dem Ablauf der Frist zur zeitnahen Vorlage der ärztlichen Bescheinigung unwiderleglich als solcher einer ungerechtfertigten Abwesenheit gilt, und zwar auch dann, wenn eine ärztliche Bestätigung nach dem zuletzt genannten Zeitpunkt (verspätet) nachgereicht wird. Es besteht aber - jedenfalls bei aufrechtem Krankenstand - die Verpflichtung zur Vorlage der ärztlichen Bestätigung auch nach Verstreichen des zu ihrer zeitnahen Vorlage zur Verfügung stehenden Zeitraumes weiter. Unterbleibt somit die Vorlage der ärztlichen Bestätigung für Zeiträume nach Eintritt der Versäumnis, so kommt auch für diese Folgezeiträume der Eintritt der Vermutung des Paragraph 51, Absatz 2, zweiter Satz BDG 1979 in Betracht. Allerdings setzt der Eintritt dieser Vermutung auch voraus, dass die Vorlage der ärztlichen Bestätigung dem Beamten auch während dieser Folgezeiträume möglich und zumutbar bleibt (Hinweis E
- September 1996, 91/12/0135; E
- Oktober 2009, 2007/09/0170), weshalb die Frage der Zumutbarkeit der Vorlage einer ärztlichen Bestätigung während des Folgezeitraumes (zB während eines Spitalsaufenthaltes) zu prüfen ist (Hinweis E
- April 2004, 2003/12/0144; E
- Februar 1993, 91/12/0165; E
- Mai 1992, 90/12/0313).