RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.05.2015 GeschäftszahlRa 2014/12/0021 RechtssatzDie vom VwG zitierte Rechtsprechung des VwGH bezieht sich auf die vom VwGH ausgeübte nachprüfende Kontrolle letztinstanzlicher verwaltungsbehördlicher Bescheide und ist auf die (durch Abweisung der als Beschwerde gewerteten Berufung) vom VwG getroffene Entscheidung "in der Sache" nicht übertragbar. Für eine Entscheidung eines VwG "in der Sache selbst" gilt grundsätzlich, dass Letzteres, gleich einer Verwaltungsbehörde, seine Entscheidung an der zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (Hinweis E
- Oktober 2014, Ro 2014/03/0076; B
- Februar 2015, Ra 2015/04/0007). Zwar ist der umschriebene Grundsatz vorliegendenfalls durch § 41 Abs. 1 letzter Satz PG 1965 idF BGBl. I Nr. 111/2010 dahingehend modifiziert, dass Änderungen von Bemessungsvorschriften für Personen, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben, nur dann gelten, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist. Die Rückwirkungsanordnung des § 109 Abs. 77 Z. 2 PG 1965 bringt freilich zum Ausdruck, dass die durch die Dienstrechts-Novelle 2013 neu gefasste Bemessungsvorschrift des § 5 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 auf alle Personen Anwendung findet, die ab dem
- Jänner 2011 Anspruch auf Leistungen nach dem PG 1965 erlangten. Diese im Zeitpunkt seiner Entscheidung bereits existente Anordnung des Gesetzgebers hätte das VwG - gleich einer Verwaltungsbehörde - bei seiner Entscheidung "in der Sache" zu beachten gehabt.Die vom VwG zitierte Rechtsprechung des VwGH bezieht sich auf die vom VwGH ausgeübte nachprüfende Kontrolle letztinstanzlicher verwaltungsbehördlicher Bescheide und ist auf die (durch Abweisung der als Beschwerde gewerteten Berufung) vom VwG getroffene Entscheidung "in der Sache" nicht übertragbar. Für eine Entscheidung eines VwG "in der Sache selbst" gilt grundsätzlich, dass Letzteres, gleich einer Verwaltungsbehörde, seine Entscheidung an der zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (Hinweis E
- Oktober 2014, Ro 2014/03/0076; B
- Februar 2015, Ra 2015/04/0007). Zwar ist der umschriebene Grundsatz vorliegendenfalls durch Paragraph 41, Absatz eins, letzter Satz PG 1965 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, dahingehend modifiziert, dass Änderungen von Bemessungsvorschriften für Personen, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben, nur dann gelten, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist. Die Rückwirkungsanordnung des Paragraph 109, Absatz 77, Ziffer 2, PG 1965 bringt freilich zum Ausdruck, dass die durch die Dienstrechts-Novelle 2013 neu gefasste Bemessungsvorschrift des Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, PG 1965 auf alle Personen Anwendung findet, die ab dem
- Jänner 2011 Anspruch auf Leistungen nach dem PG 1965 erlangten. Diese im Zeitpunkt seiner Entscheidung bereits existente Anordnung des Gesetzgebers hätte das VwG - gleich einer Verwaltungsbehörde - bei seiner Entscheidung "in der Sache" zu beachten gehabt.