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{'item': 'Ra 2014/12/0022'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.05.2015 GeschäftszahlRa 2014/12/0022 RechtssatzGemäß § 17 VwGVG 2014 iVm § 1 Abs. 1 DVG 1984 gilt auch für das Ermittlungsverfahren betreffend Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit gemäß § 115f LDG 1984 vor dem VwG der in § 39 Abs. 2 AVG verankerte Grundsatz der Amtswegigkeit. Das VwG war daher verpflichtet von Amts wegen zu prüfen, ob die Erledigungen des Landesschulrates an die Beamtin ordnungsgemäß zugestellt wurden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass keine Außerstreitstellung der Zustellung dieser Bescheide, von deren Zustellung an die Beamtin das VwG ausgegangen ist, durch die Beamtin erfolgte. Vor diesem Hintergrund konnte auch aus der bloßen Rechtsbehauptung in der Berufung der Beamtin, sie habe einen unbezahlten Karenzurlaub "in Anspruch genommen", kein Zugeständnis der Zustellung dieser Erledigungen an sie abgeleitet werden. Das VwG durfte daher nicht ohne weitere Ermittlungen davon ausgehen, dass die nach der Aktenlage verfügte Zustellung dieser Erledigungen an die Beamtin im Wege des Bezirksschulrates auch tatsächlich ordnungsgemäß erfolgt wäre. Auch aus § 27 VwGVG 2014 ergibt sich im vorliegenden Sachzusammenhang keine Einschränkung der nach § 17 VwGVG 2014 iVm § 1 Abs. 1 DVG 1984 geltenden Offizialmaxime nach § 39 Abs. 2 AVG, zumal die Beamtin in ihrer als Beschwerde gewerteten Berufung klar zum Ausdruck gebracht hat, dass sie die Anrechnung der in Rede stehenden Zeiten als Teil ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit anstrebt, weshalb sich das VwG mit den hiefür maßgeblichen Rechtsfragen unter amtswegiger Ermittlung der zu ihrer Beurteilung erforderlichen Tatsachen auseinanderzusetzen gehabt hätte (Hinweis E

  1. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066).Gemäß Paragraph 17, VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, DVG 1984 gilt auch für das Ermittlungsverfahren betreffend Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit gemäß Paragraph 115 f, LDG 1984 vor dem VwG der in Paragraph 39, Absatz 2, AVG verankerte Grundsatz der Amtswegigkeit. Das VwG war daher verpflichtet von Amts wegen zu prüfen, ob die Erledigungen des Landesschulrates an die Beamtin ordnungsgemäß zugestellt wurden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass keine Außerstreitstellung der Zustellung dieser Bescheide, von deren Zustellung an die Beamtin das VwG ausgegangen ist, durch die Beamtin erfolgte. Vor diesem Hintergrund konnte auch aus der bloßen Rechtsbehauptung in der Berufung der Beamtin, sie habe einen unbezahlten Karenzurlaub "in Anspruch genommen", kein Zugeständnis der Zustellung dieser Erledigungen an sie abgeleitet werden. Das VwG durfte daher nicht ohne weitere Ermittlungen davon ausgehen, dass die nach der Aktenlage verfügte Zustellung dieser Erledigungen an die Beamtin im Wege des Bezirksschulrates auch tatsächlich ordnungsgemäß erfolgt wäre. Auch aus Paragraph 27, VwGVG 2014 ergibt sich im vorliegenden Sachzusammenhang keine Einschränkung der nach Paragraph 17, VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, DVG 1984 geltenden Offizialmaxime nach Paragraph 39, Absatz 2, AVG, zumal die Beamtin in ihrer als Beschwerde gewerteten Berufung klar zum Ausdruck gebracht hat, dass sie die Anrechnung der in Rede stehenden Zeiten als Teil ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit anstrebt, weshalb sich das VwG mit den hiefür maßgeblichen Rechtsfragen unter amtswegiger Ermittlung der zu ihrer Beurteilung erforderlichen Tatsachen auseinanderzusetzen gehabt hätte (Hinweis E
  2. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.