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{'item': 'Ro 2014/12/0022'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.01.2017 GeschäftszahlRo 2014/12/0022 RechtssatzMit der Errichtung des Eigenheimes hat die Beamtin bereits im Aktivstand begonnen. Der Aktivbezug hat es ihr erlaubt, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Zu diesem Zeitpunkt war ihre vorzeitige, krankheitsbedingte Ruhestandsversetzung nicht vorhersehbar. Darin ist kein Sonderbedarf gelegen, der zu Mehraufwendungen führte, die typischerweise von anderen vergleichbaren Beamten des Ruhestandes nicht zu tragen sind. Ein Anwendungsfall für den Härteausgleich liegt in diesem Zusammenhang etwa dann vor, wenn aus gesundheitlichen, in der Person des Beamten oder eines seiner mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, für die er sorgepflichtig ist, gelegenen Gründen erhebliche Investitionen in seiner Wohnung notwendig waren, die durch noch aushaftende Kredite finanziert wurden, deren Bedienung nach der Ruhestandsversetzung den angemessenen Lebensunterhalt gefährden würde und diese Belastungen entweder langfristig sind oder mit solchen Anschaffungen typischerweise auch in Zukunft zu rechnen ist (vgl. E

  1. Mai 2002, 98/12/0001). Die auf der subjektiven Vorstellung des Beamten beruhende Entscheidung, sein Wohnbedürfnis in einem Eigenheim zu befriedigen, dessen Fremdfinanzierung nur unter der Annahme eines Fortbestandes des Aktivdienststandes und einer durchschnittlichen Karriere bis zum "Mindestpensionsalter" gesichert ist, begründet nicht einen solchen "Sonderbedarf", dessen Finanzierung infolge der (vorzeitigen) Ruhestandsversetzung den angemessenen Lebensunterhalt gefährdet.Mit der Errichtung des Eigenheimes hat die Beamtin bereits im Aktivstand begonnen. Der Aktivbezug hat es ihr erlaubt, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Zu diesem Zeitpunkt war ihre vorzeitige, krankheitsbedingte Ruhestandsversetzung nicht vorhersehbar. Darin ist kein Sonderbedarf gelegen, der zu Mehraufwendungen führte, die typischerweise von anderen vergleichbaren Beamten des Ruhestandes nicht zu tragen sind. Ein Anwendungsfall für den Härteausgleich liegt in diesem Zusammenhang etwa dann vor, wenn aus gesundheitlichen, in der Person des Beamten oder eines seiner mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, für die er sorgepflichtig ist, gelegenen Gründen erhebliche Investitionen in seiner Wohnung notwendig waren, die durch noch aushaftende Kredite finanziert wurden, deren Bedienung nach der Ruhestandsversetzung den angemessenen Lebensunterhalt gefährden würde und diese Belastungen entweder langfristig sind oder mit solchen Anschaffungen typischerweise auch in Zukunft zu rechnen ist vergleiche E
  2. Mai 2002, 98/12/0001). Die auf der subjektiven Vorstellung des Beamten beruhende Entscheidung, sein Wohnbedürfnis in einem Eigenheim zu befriedigen, dessen Fremdfinanzierung nur unter der Annahme eines Fortbestandes des Aktivdienststandes und einer durchschnittlichen Karriere bis zum "Mindestpensionsalter" gesichert ist, begründet nicht einen solchen "Sonderbedarf", dessen Finanzierung infolge der (vorzeitigen) Ruhestandsversetzung den angemessenen Lebensunterhalt gefährdet.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.