RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.02.2015 GeschäftszahlRo 2014/12/0043 RechtssatzEs erscheint keinesfalls zwingend, dass die in § 13e Abs. 1 zweiter Satz GehG 1956 enthaltene Wortfolge "zu vertreten hat" in jenem Verständnis auszulegen ist, welches die Judikatur des VwGH dem § 20b Abs. 6 Z. 2 GehG 1956 in seiner bis
- Dezember 2007 in Kraft gestandenen Fassung zugemessen hat (Hinweis E
- Jänner 2010, 2006/12/0195, zur dem § 13e Abs. 1 zweiter Satz GehG 1956 ebenso vergleichbaren Wortfolge "selbst zu vertreten" in § 269 Abs. 6 Stmk DBR 2003, welche ihrerseits auch dem § 35 Abs. 2 GehG 1956 entspricht). Darüber hinaus indizieren die in § 13e Abs. 2 Z. 1 und 2 GehG 1956 angeführten Beispiele das Vorliegen einer deutlichen Erheblichkeitsschwelle (im Verständnis entweder eines grob pflichtwidrigen Verhaltens des Beamten oder einer massiven Verletzung bestehender Dienstgeberinteressen auf Grund von in der Sphäre des Beamten gelegenen Umständen) für die Beurteilung, dass der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs von Erholungsurlaubes zu vertreten hat. § 13 Abs 2 Z 3 GehG 1956 betrifft die freie ausschließlich von Interessen des Beamten geleitete Entscheidung das Dienstverhältnis vor Erreichen des Pensionsalters zu beenden. ALLE in § 13e Abs. 2 GehG 1956 genannten Beispielsfälle stellen auf die Gründe für die durch die Beendigung des Aktivdienstverhältnisses bewirkte Unmöglichkeit, DANACH Erholungsurlaub zu konsumieren, ab.Es erscheint keinesfalls zwingend, dass die in Paragraph 13 e, Absatz eins, zweiter Satz GehG 1956 enthaltene Wortfolge "zu vertreten hat" in jenem Verständnis auszulegen ist, welches die Judikatur des VwGH dem Paragraph 20 b, Absatz 6, Ziffer 2, GehG 1956 in seiner bis
- Dezember 2007 in Kraft gestandenen Fassung zugemessen hat (Hinweis E
- Jänner 2010, 2006/12/0195, zur dem Paragraph 13 e, Absatz eins, zweiter Satz GehG 1956 ebenso vergleichbaren Wortfolge "selbst zu vertreten" in Paragraph 269, Absatz 6, Stmk DBR 2003, welche ihrerseits auch dem Paragraph 35, Absatz 2, GehG 1956 entspricht). Darüber hinaus indizieren die in Paragraph 13 e, Absatz 2, Ziffer eins und 2 GehG 1956 angeführten Beispiele das Vorliegen einer deutlichen Erheblichkeitsschwelle (im Verständnis entweder eines grob pflichtwidrigen Verhaltens des Beamten oder einer massiven Verletzung bestehender Dienstgeberinteressen auf Grund von in der Sphäre des Beamten gelegenen Umständen) für die Beurteilung, dass der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs von Erholungsurlaubes zu vertreten hat. Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, GehG 1956 betrifft die freie ausschließlich von Interessen des Beamten geleitete Entscheidung das Dienstverhältnis vor Erreichen des Pensionsalters zu beenden. ALLE in Paragraph 13 e, Absatz 2, GehG 1956 genannten Beispielsfälle stellen auf die Gründe für die durch die Beendigung des Aktivdienstverhältnisses bewirkte Unmöglichkeit, DANACH Erholungsurlaub zu konsumieren, ab. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2014/12/0053 E
- Februar 2015