RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.02.2015 GeschäftszahlRo 2014/12/0043 RechtssatzDen Gesetzesmaterialien (41/A XXV. GP, 33) zu § 13e GehG 1956 ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber durch die Bestimmung des § 13e GehG 1956 ua dem Urteil des EuGH im Fall Neidel, C-337/10, Rechnung tragen wollte. In dem diesem Urteil zugrunde liegenden Fall war der Dienstnehmer durch Krankheit an der Inanspruchnahme von Erholungsurlaub gehindert. Der österreichische Gesetzgeber beschränkte den Anspruch auf Urlaubsentschädigung durch die in § 13e Abs. 1 zweiter Satz GehG 1956 gebrauchte Formulierung nicht ausschließlich auf den Fall der Krankheit. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die österreichische Rechtslage den Anspruch auf Urlaubsentschädigung nur in jenen Fällen zuerkennt, in denen dies unionsrechtlich zwingend geboten ist. Umgekehrt erfordert schon der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung innerstaatlicher Rechtsnormen, dass § 13e Abs. 1 zweiter Satz GehG 1956 ein Verständnis zu unterlegen ist, wonach der Urlaubsersatzanspruch jedenfalls in all jenen Fällen zusteht, in denen dies unionsrechtlich geboten ist (vgl. Urteil EuGH
- Juni 2014, C-118/13, Bollacke: keine restriktive Auslegung des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG auf Kosten der Rechte, die dem Arbeitnehmer nach dieser Richtlinie zustehen). Der im Urteil des EuGH in der Rechtssache Neidel behandelte Fall der Erkrankung spielt sich unzweifelhaft in der Sphäre des Arbeitnehmers ab und steht dessen ungeachtet dem unionsrechtlichen Anspruch auf Urlaubsentschädigung nicht entgegen. Aus den Gesetzesmaterialien scheint hervorzugehen, dass der Gesetzgeber von der den Anspruch einschränkenden Generalklausel des § 13e Abs. 1 zweiter Satz GehG 1956 auch Fälle des Unterbleibens von Urlaubsverbrauch VOR Beendigung des Aktivdienstverhältnisses erfassen wollte. Andererseits zeigen die Gesetzesmaterialien, dass der Fall, wonach die Inanspruchnahme von Erholungsurlaub bloß deshalb unterbleibt, weil der Beamte keine aktiven Schritte in Richtung Bewilligung eines solchen gesetzt hatte, nicht von der einschränkenden Generalklausel des § 13e Abs. 1 zweiter Satz GehG 1956 umfasst sein sollte. Für eine restriktive Auslegung der in § 13e Abs. 1 zweiter Satz GehG 1956 enthaltenen Einschränkung spricht auch der Grundsatz, wonach die Urlaubsentschädigung das Äquivalent für durch den Beamten geleistete Arbeit, auf deren tatsächliche Erbringung der Dienstgeber unter Berücksichtigung des Urlaubsrechtes eigentlich keinen Anspruch gehabt hätte, darstellt. Der abgeltungslose Verfall von Erholungsurlaub aus Anlass der Ruhestandsversetzung stellt eine Störung dieser Äquivalenz dar und sollte auch schon deshalb nur in eng begrenzten Ausnahmefällen Platz greifen.Den Gesetzesmaterialien (41/A römisch 25 . GP, 33) zu Paragraph 13 e, GehG 1956 ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber durch die Bestimmung des Paragraph 13 e, GehG 1956 ua dem Urteil des EuGH im Fall Neidel, C-337/10, Rechnung tragen wollte. In dem diesem Urteil zugrunde liegenden Fall war der Dienstnehmer durch Krankheit an der Inanspruchnahme von Erholungsurlaub gehindert. Der österreichische Gesetzgeber beschränkte den Anspruch auf Urlaubsentschädigung durch die in Paragraph 13 e, Absatz eins, zweiter Satz GehG 1956 gebrauchte Formulierung nicht ausschließlich auf den Fall der Krankheit. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die österreichische Rechtslage den Anspruch auf Urlaubsentschädigung nur in jenen Fällen zuerkennt, in denen dies unionsrechtlich zwingend geboten ist. Umgekehrt erfordert schon der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung innerstaatlicher Rechtsnormen, dass Paragraph 13 e, Absatz eins, zweiter Satz GehG 1956 ein Verständnis zu unterlegen ist, wonach der Urlaubsersatzanspruch jedenfalls in all jenen Fällen zusteht, in denen dies unionsrechtlich geboten ist vergleiche Urteil EuGH
- Juni 2014, C-118/13, Bollacke: keine restriktive Auslegung des Artikel 7, Absatz 2, RL 2003/88/EG auf Kosten der Rechte, die dem Arbeitnehmer nach dieser Richtlinie zustehen). Der im Urteil des EuGH in der Rechtssache Neidel behandelte Fall der Erkrankung spielt sich unzweifelhaft in der Sphäre des Arbeitnehmers ab und steht dessen ungeachtet dem unionsrechtlichen Anspruch auf Urlaubsentschädigung nicht entgegen. Aus den Gesetzesmaterialien scheint hervorzugehen, dass der Gesetzgeber von der den Anspruch einschränkenden Generalklausel des Paragraph 13 e, Absatz eins, zweiter Satz GehG 1956 auch Fälle des Unterbleibens von Urlaubsverbrauch VOR Beendigung des Aktivdienstverhältnisses erfassen wollte. Andererseits zeigen die Gesetzesmaterialien, dass der Fall, wonach die Inanspruchnahme von Erholungsurlaub bloß deshalb unterbleibt, weil der Beamte keine aktiven Schritte in Richtung Bewilligung eines solchen gesetzt hatte, nicht von der einschränkenden Generalklausel des Paragraph 13 e, Absatz eins, zweiter Satz GehG 1956 umfasst sein sollte. Für eine restriktive Auslegung der in Paragraph 13 e, Absatz eins, zweiter Satz GehG 1956 enthaltenen Einschränkung spricht auch der Grundsatz, wonach die Urlaubsentschädigung das Äquivalent für durch den Beamten geleistete Arbeit, auf deren tatsächliche Erbringung der Dienstgeber unter Berücksichtigung des Urlaubsrechtes eigentlich keinen Anspruch gehabt hätte, darstellt. Der abgeltungslose Verfall von Erholungsurlaub aus Anlass der Ruhestandsversetzung stellt eine Störung dieser Äquivalenz dar und sollte auch schon deshalb nur in eng begrenzten Ausnahmefällen Platz greifen. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2014/12/0053 E
- Februar 2015