RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.07.2015 GeschäftszahlRo 2014/12/0055 RechtssatzStehen Zeiten eines Hochschulstudiums gemäß § 12 Abs. 2 Z. 8 iVm Abs. 2a GehG 1956 zur Verfügung, so führt dies zur Anwendung der die Anrechnung einschränkenden Bedingungen des § 12 Abs. 6 und 7 iVm § 12a GehG 1956 (Hinweis E
- Jänner 2014, 2012/12/0047). Auf die Nichtanrechnung von Zeiten eines Hochschulstudiums, welches der Erfüllung der Ernennungsvoraussetzungen zum Richter dient, dürften die Materialien zur Novellierung des § 12a Abs. 2 Z. 3 GehG 1956 durch die
- Dienstrechtsnovelle 1998 (vgl. 1258 BlgNR
- GP, 56), Bezug nehmen, wo es heißt: "Ob bei einer Überstellung die bisherige Dienstzeit für die Einstufung in der neuen Verwendungsgruppe voll zählt oder ob dabei ein sogenannter Überstellungsabzug vorzunehmen ist, hängt davon ab, ob der fiktive Laufbahnbeginn in der betreffenden Verwendungsgruppe an das 18., 20., oder
- Lebensjahr anknüpft. Dementsprechend werden die Verwendungsgruppen in drei Kategorien eingeteilt." Die Nichtanrechnung dieser Zeiten eines die Ernennungsvoraussetzungen herstellenden Hochschulstudiums hat aber unabhängig davon zu erfolgen, in welchem Lebensalter diese Studienzeiten zurückgelegt wurden. Eine erfolgte Nichtanrechnung dieser Zeiten kann somit nur eine Ungleichbehandlung von Zeiten nach ihrer Art bilden. Die in Rede stehenden Zeiten dienen der Herstellung der Erfüllung der Voraussetzungen für die Ernennung zum Richter, weshalb alle Richter - unabhängig vom Alter ihrer Ernennung - die der Art nach von der Anrechnung ausgeschlossenen Zeiten eines Hochschulstudiums aufzuweisen haben. Vor diesem Hintergrund erweist sich eine Nichtanrechnung von Zeiten eines die Ernennungsvoraussetzungen erfüllenden Hochschulstudiums, wie sie aus den zitierten Materialien hervorgeht, als ungeeignet, eine Diskriminierung innerhalb der Gruppe der Richter nach dem verpönten Kriterium des Alters zu begründen.Stehen Zeiten eines Hochschulstudiums gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 8, in Verbindung mit Absatz 2 a, GehG 1956 zur Verfügung, so führt dies zur Anwendung der die Anrechnung einschränkenden Bedingungen des Paragraph 12, Absatz 6 und 7 in Verbindung mit Paragraph 12 a, GehG 1956 (Hinweis E
- Jänner 2014, 2012/12/0047). Auf die Nichtanrechnung von Zeiten eines Hochschulstudiums, welches der Erfüllung der Ernennungsvoraussetzungen zum Richter dient, dürften die Materialien zur Novellierung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, GehG 1956 durch die
- Dienstrechtsnovelle 1998 vergleiche 1258 BlgNR
- GP, 56), Bezug nehmen, wo es heißt: "Ob bei einer Überstellung die bisherige Dienstzeit für die Einstufung in der neuen Verwendungsgruppe voll zählt oder ob dabei ein sogenannter Überstellungsabzug vorzunehmen ist, hängt davon ab, ob der fiktive Laufbahnbeginn in der betreffenden Verwendungsgruppe an das 18., 20., oder
- Lebensjahr anknüpft. Dementsprechend werden die Verwendungsgruppen in drei Kategorien eingeteilt." Die Nichtanrechnung dieser Zeiten eines die Ernennungsvoraussetzungen herstellenden Hochschulstudiums hat aber unabhängig davon zu erfolgen, in welchem Lebensalter diese Studienzeiten zurückgelegt wurden. Eine erfolgte Nichtanrechnung dieser Zeiten kann somit nur eine Ungleichbehandlung von Zeiten nach ihrer Art bilden. Die in Rede stehenden Zeiten dienen der Herstellung der Erfüllung der Voraussetzungen für die Ernennung zum Richter, weshalb alle Richter - unabhängig vom Alter ihrer Ernennung - die der Art nach von der Anrechnung ausgeschlossenen Zeiten eines Hochschulstudiums aufzuweisen haben. Vor diesem Hintergrund erweist sich eine Nichtanrechnung von Zeiten eines die Ernennungsvoraussetzungen erfüllenden Hochschulstudiums, wie sie aus den zitierten Materialien hervorgeht, als ungeeignet, eine Diskriminierung innerhalb der Gruppe der Richter nach dem verpönten Kriterium des Alters zu begründen. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2014/12/0066 B
- Juli 2015 Ro 2014/12/0056 B
- Juli 2015 Ro 2014/12/0071 B
- Juli 2015 Ro 2014/12/0069 B
- Juli 2015 Ro 2014/12/0070 B
- Juli 2015