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{'item': 'Ro 2014/13/0028'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.11.2016 GeschäftszahlRo 2014/13/0028 RechtssatzDie sogenannte Basispauschalierung wurde mit dem Steuerreformgesetz 1993, BGBl. Nr. 818/1993, eingeführt, wobei das Betriebsausgabenpauschale zunächst generell 12 % der Umsätze im Sinne des § 125 Abs. 1 BAO betragen hat. Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, wurde das Betriebsausgabenpauschale u.a. bei freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften aus einer kaufmännischen oder technischen Beratung auf die Hälfte reduziert. Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (72 BlgNR 20. GP 263

  1. f)zufolge wurde damit der Tatsache Rechnung getragen, dass die genannten Tätigkeiten regelmäßig nur geringe Aufwendungen mit sich bringen, sodass tatsächlich Betriebsausgaben in einem Umfang anfallen, der einen Pauschalsatz in Höhe von 12 % nicht rechtfertigt. Das trifft auf reine Beratungstätigkeiten zu, die in aller Regel ohne viele technische Hilfsmittel und Raumaufwand zu bewerkstelligen sind. Daher wird in der Literatur auch die Auffassung vertreten, dass das Betriebsausgabenpauschale von 6 % nur Tätigkeiten betrifft, die nicht über die reine Beratung hinausgehen (vgl. Doralt, EStG12, § 17 Tz 11, mit dem zutreffenden Hinweis, dass der Begriff der "Beratung" im Zusammenhang mit dem Betriebsausgabenpauschale eng verstanden werden müsse; Jakom/Vock EStG, 2016, § 17 Rz 13; Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG 9. EL § 17 Anm 15; jeweils mit Hinweis auf die Einkommensteuerrichtlinien 2000, in deren Randziffer 4114 ausgeführt wird, dass das Betriebsausgabenpauschale von 6% für kaufmännische oder technische Beratung nur Tätigkeiten betrifft, die nicht über die Beratung hinausgehen. Beratungsleistungen sind danach insbesondere reine Konsulententätigkeiten, wohingegen Tätigkeiten, die über die Beratung hinausgehen - z.B. die Erstellung von Bauplänen, die Durchführung statischer Berechnungen, die Durchführung der Bauaufsicht und überwachende Tätigkeiten im Markscheidewesen - dem Betriebsausgabenpauschale von 12% unterliegen).Die sogenannte Basispauschalierung wurde mit dem Steuerreformgesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,, eingeführt, wobei das Betriebsausgabenpauschale zunächst generell 12 % der Umsätze im Sinne des Paragraph 125, Absatz eins, BAO betragen hat. Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, wurde das Betriebsausgabenpauschale u.a. bei freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften aus einer kaufmännischen oder technischen Beratung auf die Hälfte reduziert. Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (72 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 263
  2. f)zufolge wurde damit der Tatsache Rechnung getragen, dass die genannten Tätigkeiten regelmäßig nur geringe Aufwendungen mit sich bringen, sodass tatsächlich Betriebsausgaben in einem Umfang anfallen, der einen Pauschalsatz in Höhe von 12 % nicht rechtfertigt. Das trifft auf reine Beratungstätigkeiten zu, die in aller Regel ohne viele technische Hilfsmittel und Raumaufwand zu bewerkstelligen sind. Daher wird in der Literatur auch die Auffassung vertreten, dass das Betriebsausgabenpauschale von 6 % nur Tätigkeiten betrifft, die nicht über die reine Beratung hinausgehen vergleiche Doralt, EStG12, Paragraph 17, Tz 11, mit dem zutreffenden Hinweis, dass der Begriff der "Beratung" im Zusammenhang mit dem Betriebsausgabenpauschale eng verstanden werden müsse; Jakom/Vock EStG, 2016, Paragraph 17, Rz 13; Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG 9. EL Paragraph 17, Anmerkung 15; jeweils mit Hinweis auf die Einkommensteuerrichtlinien 2000, in deren Randziffer 4114 ausgeführt wird, dass das Betriebsausgabenpauschale von 6% für kaufmännische oder technische Beratung nur Tätigkeiten betrifft, die nicht über die Beratung hinausgehen. Beratungsleistungen sind danach insbesondere reine Konsulententätigkeiten, wohingegen Tätigkeiten, die über die Beratung hinausgehen - z.B. die Erstellung von Bauplänen, die Durchführung statischer Berechnungen, die Durchführung der Bauaufsicht und überwachende Tätigkeiten im Markscheidewesen - dem Betriebsausgabenpauschale von 12% unterliegen).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.