RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.01.2015 GeschäftszahlRo 2014/13/0030 RechtssatzDer nunmehrige Antragsteller nach § 46 Abs. 1 VwGG wurde mit Berichterverfügung vom
- Juli 2014 aufgefordert, gesondert auszuführen, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorlägen. Aus dem bloßen Umstand, dass bereits im Mängelbehebungsauftrag in der Geschäftszahl das Kürzel "Ro" verwendet wurde, konnte nicht darauf geschlossen werden, dass entgegen dem ausdrücklichen Auftrag in der genannten Berichterverfügung Angaben zum Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erforderlich seien. Sollte der erwähnte Antragsteller dessen ungeachtet davon ausgegangen sein, dass der Verbesserungsauftrag insoweit "obsolet" gewesen sei, so wäre er jedenfalls verpflichtet gewesen, die unter Zugrundelegung dieser Annahme vorliegende Widersprüchlichkeit des Verbesserungsauftrages (hier freilich nur im Verhältnis zu der vergebenen Geschäftszahl) innerhalb der mit sechs Wochen bemessenen Verbesserungsfrist durch Nachfrage beim Verwaltungsgerichtshof aufzuklären (vgl. den hg. Beschluss vom
- Februar 2014, 2013/02/0268). Es kann nicht erkannt werden, dass im vorliegenden Fall das Unbeachtet-Lassen eines ausdrücklichen Auftrages zur Mängelbehebung unverschuldet erfolgt wäre oder es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handeln würde (vgl. zur besonderen Sorgfalt bei Erfüllung von Verbesserungsaufträgen den hg. Beschluss vom
- April 2009, 2009/13/0034, 0035).Der nunmehrige Antragsteller nach Paragraph 46, Absatz eins, VwGG wurde mit Berichterverfügung vom
- Juli 2014 aufgefordert, gesondert auszuführen, warum die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorlägen. Aus dem bloßen Umstand, dass bereits im Mängelbehebungsauftrag in der Geschäftszahl das Kürzel "Ro" verwendet wurde, konnte nicht darauf geschlossen werden, dass entgegen dem ausdrücklichen Auftrag in der genannten Berichterverfügung Angaben zum Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht erforderlich seien. Sollte der erwähnte Antragsteller dessen ungeachtet davon ausgegangen sein, dass der Verbesserungsauftrag insoweit "obsolet" gewesen sei, so wäre er jedenfalls verpflichtet gewesen, die unter Zugrundelegung dieser Annahme vorliegende Widersprüchlichkeit des Verbesserungsauftrages (hier freilich nur im Verhältnis zu der vergebenen Geschäftszahl) innerhalb der mit sechs Wochen bemessenen Verbesserungsfrist durch Nachfrage beim Verwaltungsgerichtshof aufzuklären vergleiche den hg. Beschluss vom
- Februar 2014, 2013/02/0268). Es kann nicht erkannt werden, dass im vorliegenden Fall das Unbeachtet-Lassen eines ausdrücklichen Auftrages zur Mängelbehebung unverschuldet erfolgt wäre oder es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handeln würde vergleiche zur besonderen Sorgfalt bei Erfüllung von Verbesserungsaufträgen den hg. Beschluss vom
- April 2009, 2009/13/0034, 0035). BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2014/13/0031 B
- Januar 2015 European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2015:RO2014130030.J01