RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.01.2015 GeschäftszahlRo 2014/13/0030 RechtssatzDass Übergangsrevisionen iSd § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG über den Inhalt von bisherigen Bescheidbeschwerden (§ 28 Abs. 1 VwGG idF vor BGBl. I Nr. 33/2013) hinaus weiteres Vorbringen - zum Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG - zu enthalten haben, mag die Rechtsverfolgung gegenüber der bisherigen Rechtslage erschweren. Es mag auch sein, dass im Rahmen dieser Übergangsrevisionen auch gegenüber dem nunmehrigen Revisionsverfahren die Rechtsverfolgung erschwert ist, da gesondertes Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision nunmehr nur dann ausdrücklich vorgeschrieben ist, wenn das Verwaltungsgericht ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist (§ 28 Abs. 3 VwGG), welcher Ausspruch vom Verwaltungsgericht auch kurz zu begründen ist (§ 25a Abs. 1 VwGG). Das Recht auf Zugang zu Gericht wird aber damit nicht "beseitigt" und auch nicht unverhältnismäßig eingeschränkt. Formvorschriften sind in aller Regel als verhältnismäßige Beschränkungen des Zugangs zu Gericht zu beurteilen, die dem legitimen Ziel dienen, die Funktionsfähigkeit der Justiz zu gewährleisten (vgl. Grabenwarter/Pabel, EMRK5, § 24 Tz 51; EGMR vom
- November 2000, Nr. 39442/98, Sotiris and Nikos Koutras Attee, Rn 20: "aimed at ensuring a proper administration of justice"; EGMR vom
- Jänner 2015, Nr. 16563/11, Arribas Anton, Rn 46; vgl. auch N.Raschauer/Sander/Schlögl, in Holoubek/Lang, GRC-Kommentar, Art 47 Tz 37; EuGH vom
- Juni 2012, C-156/12, Grep GmbH, Rn 39; VfGH vom
- September 2013, U 1937/2012, VfSlg. 19790).Dass Übergangsrevisionen iSd Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG über den Inhalt von bisherigen Bescheidbeschwerden (Paragraph 28, Absatz eins, VwGG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) hinaus weiteres Vorbringen - zum Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG - zu enthalten haben, mag die Rechtsverfolgung gegenüber der bisherigen Rechtslage erschweren. Es mag auch sein, dass im Rahmen dieser Übergangsrevisionen auch gegenüber dem nunmehrigen Revisionsverfahren die Rechtsverfolgung erschwert ist, da gesondertes Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision nunmehr nur dann ausdrücklich vorgeschrieben ist, wenn das Verwaltungsgericht ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG), welcher Ausspruch vom Verwaltungsgericht auch kurz zu begründen ist (Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG). Das Recht auf Zugang zu Gericht wird aber damit nicht "beseitigt" und auch nicht unverhältnismäßig eingeschränkt. Formvorschriften sind in aller Regel als verhältnismäßige Beschränkungen des Zugangs zu Gericht zu beurteilen, die dem legitimen Ziel dienen, die Funktionsfähigkeit der Justiz zu gewährleisten vergleiche Grabenwarter/Pabel, EMRK5, Paragraph 24, Tz 51; EGMR vom
- November 2000, Nr. 39442/98, Sotiris and Nikos Koutras Attee, Rn 20: "aimed at ensuring a proper administration of justice"; EGMR vom
- Jänner 2015, Nr. 16563/11, Arribas Anton, Rn 46; vergleiche auch N.Raschauer/Sander/Schlögl, in Holoubek/Lang, GRC-Kommentar, Artikel 47, Tz 37; EuGH vom
- Juni 2012, C-156/12, Grep GmbH, Rn 39; VfGH vom
- September 2013, U 1937 aus 2012,, VfSlg. 19790). BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2014/13/0031 B
- Januar 2015 European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2015:RO2014130030.J02