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{'item': 'Ro 2014/13/0032'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.10.2016 GeschäftszahlRo 2014/13/0032 RechtssatzZweck der in den Fällen des § 37 Abs. 5 EStG 1988, statt nur einer Verteilungsbegünstigung (vgl. § 37 Abs. 2 EStG 1988), gewährten Steuersatzbegünstigung ist die Begünstigung der zwangsweisen Beendigung einer betrieblichen Tätigkeit (vgl. Fraberger/Papst in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG18, § 37 Tz 38, m.w.N). Davon und von dem für das Jahr 2000 maßgeblichen Wortlaut der Bestimmung ausgehend sprach der Verwaltungsgerichtshof in dem zu Einkommensteuer für das Jahr 2000 ergangenen Erkenntnis vom

  1. Juni 2008, 2003/13/0077, VwSlg 8341 F/2008, aus, die Veräußerung einer bloß "kapitalistischen" Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter, die in keinem Zusammenhang damit steht, dass der Steuerpflichtige, der das
  2. Lebensjahr vollendet hat, seine Erwerbstätigkeit einstellt, zähle nicht zu den "Ausnahmsfällen", in denen der Hälftesteuersatz nach dem (im Zusammenhang mit dem Steuerreformgesetz 1993 zunächst nur für Übergangsgewinne) erklärten Willen des Gesetzgebers nur mehr zur Anwendung kommen solle (vgl. seither auch die Einkommensteuer für die Jahre 1998 und 1999 betreffenden - Erkenntnisse vom
  3. März 2010, 2008/15/0094, vom
  4. September 2010, 2006/15/0358, VwSlg 8579 F/2010, und vom
  5. Oktober 2010, 2008/15/0242; Fuchs in Hofstätter/Reichel, EStG Kommentar, § 37 Tz 23). Nach § 37 Abs. 5 dritter Fall EStG 1988 in der für die erwähnten Erkenntnisse maßgeblichen Fassung waren Veräußerungs- und Übergangsgewinne außerordentliche Einkünfte, "wenn der Betrieb deswegen veräußert oder aufgegeben wird, weil der Steuerpflichtige das
  6. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt". Die auf dem Abgabenänderungsgesetz 2004, BGBl. I Nr. 180, beruhende und für den vorliegenden Fall maßgebliche Formulierung ("wenn die Betriebsveräußerung oder -aufgabe aus folgenden Gründen erfolgt") bedeutet keine inhaltliche Änderung.Zweck der in den Fällen des Paragraph 37, Absatz 5, EStG 1988, statt nur einer Verteilungsbegünstigung vergleiche Paragraph 37, Absatz 2, EStG 1988), gewährten Steuersatzbegünstigung ist die Begünstigung der zwangsweisen Beendigung einer betrieblichen Tätigkeit vergleiche Fraberger/Papst in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG18, Paragraph 37, Tz 38, m.w.N). Davon und von dem für das Jahr 2000 maßgeblichen Wortlaut der Bestimmung ausgehend sprach der Verwaltungsgerichtshof in dem zu Einkommensteuer für das Jahr 2000 ergangenen Erkenntnis vom
  7. Juni 2008, 2003/13/0077, VwSlg 8341 F/2008, aus, die Veräußerung einer bloß "kapitalistischen" Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter, die in keinem Zusammenhang damit steht, dass der Steuerpflichtige, der das
  8. Lebensjahr vollendet hat, seine Erwerbstätigkeit einstellt, zähle nicht zu den "Ausnahmsfällen", in denen der Hälftesteuersatz nach dem (im Zusammenhang mit dem Steuerreformgesetz 1993 zunächst nur für Übergangsgewinne) erklärten Willen des Gesetzgebers nur mehr zur Anwendung kommen solle vergleiche seither auch die Einkommensteuer für die Jahre 1998 und 1999 betreffenden - Erkenntnisse vom
  9. März 2010, 2008/15/0094, vom
  10. September 2010, 2006/15/0358, VwSlg 8579 F/2010, und vom
  11. Oktober 2010, 2008/15/0242; Fuchs in Hofstätter/Reichel, EStG Kommentar, Paragraph 37, Tz 23). Nach Paragraph 37, Absatz 5, dritter Fall EStG 1988 in der für die erwähnten Erkenntnisse maßgeblichen Fassung waren Veräußerungs- und Übergangsgewinne außerordentliche Einkünfte, "wenn der Betrieb deswegen veräußert oder aufgegeben wird, weil der Steuerpflichtige das
  12. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt". Die auf dem Abgabenänderungsgesetz 2004, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 180, beruhende und für den vorliegenden Fall maßgebliche Formulierung ("wenn die Betriebsveräußerung oder -aufgabe aus folgenden Gründen erfolgt") bedeutet keine inhaltliche Änderung.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.