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{'item': 'Ro 2014/13/0038'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.10.2015 GeschäftszahlRo 2014/13/0038 RechtssatzDer Anspruch des Landes auf Ersatz der rückständigen Pflegekosten wurde - nach dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft - auf den Übergang der Verbindlichkeit des Hilfeempfängers (des Ehemanns der von der Arbeitnehmerveranlagung betroffenen Abgabepflichtigen) auf den Nachlass und sodann die Erben des Empfängers gestützt (§ 38 Abs. 4 NÖ SHG; vgl. hiezu etwa das Erkenntnis vom

  1. Oktober 2013, 2013/10/0168). Damit ergibt sich die Verpflichtung der Abgabepflichtigen zur Zahlung der Pflegekosten betreffend ihren verstorbenen Ehemann nicht aus einer allfälligen (rechtlichen oder sittlichen) Unterhaltspflicht, sondern ausschließlich daraus, dass sie als Erbin den Liegenschaftsanteil (bzw. einen Teil hievon) ihres verstorbenen Ehemannes erhalten hat. Die Verpflichtung zu dieser Zahlung ist sohin nur die Folge der freiwilligen Entscheidung der Abgabepflichtigen, die Erbschaft anzutreten. Aufwendungen, die Folge eines Verhaltens sind, zu denen sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat, sind aber nicht als iSd § 34 Abs. 3 EStG 1988 zwangsläufig erwachsen anzusehen und finden daher nicht als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung (vgl. das Erkenntnis vom
  2. Juli 2011, 2008/15/0142, VwSlg 8656 F/2011). Die Zwangsläufigkeit kann auch nicht darauf gestützt werden, dass die im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens erworbenen Anteile an einer Liegenschaft bestehen, die der Abgabepflichtigen und ihrem Sohn als Familienwohnsitz zur Deckung des Wohnbedürfnisses dienen. Mit dieser Argumentation würde nämlich versucht, die Zwangsläufigkeit der Zahlung der Pflegekosten mit Gründen zu belegen, denen es ihrerseits wiederum am Element der Außergewöhnlichkeit fehlt. Wohnungskosten hat nämlich die Mehrzahl der Steuerpflichtigen zu tragen (vgl. zu einer vergleichbaren Sachverhaltskonstellation das Erkenntnis vom
  3. Juli 1998, 95/13/0270).Der Anspruch des Landes auf Ersatz der rückständigen Pflegekosten wurde - nach dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft - auf den Übergang der Verbindlichkeit des Hilfeempfängers (des Ehemanns der von der Arbeitnehmerveranlagung betroffenen Abgabepflichtigen) auf den Nachlass und sodann die Erben des Empfängers gestützt (Paragraph 38, Absatz 4, NÖ SHG; vergleiche hiezu etwa das Erkenntnis vom
  4. Oktober 2013, 2013/10/0168). Damit ergibt sich die Verpflichtung der Abgabepflichtigen zur Zahlung der Pflegekosten betreffend ihren verstorbenen Ehemann nicht aus einer allfälligen (rechtlichen oder sittlichen) Unterhaltspflicht, sondern ausschließlich daraus, dass sie als Erbin den Liegenschaftsanteil (bzw. einen Teil hievon) ihres verstorbenen Ehemannes erhalten hat. Die Verpflichtung zu dieser Zahlung ist sohin nur die Folge der freiwilligen Entscheidung der Abgabepflichtigen, die Erbschaft anzutreten. Aufwendungen, die Folge eines Verhaltens sind, zu denen sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat, sind aber nicht als iSd Paragraph 34, Absatz 3, EStG 1988 zwangsläufig erwachsen anzusehen und finden daher nicht als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung vergleiche das Erkenntnis vom
  5. Juli 2011, 2008/15/0142, VwSlg 8656 F/2011). Die Zwangsläufigkeit kann auch nicht darauf gestützt werden, dass die im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens erworbenen Anteile an einer Liegenschaft bestehen, die der Abgabepflichtigen und ihrem Sohn als Familienwohnsitz zur Deckung des Wohnbedürfnisses dienen. Mit dieser Argumentation würde nämlich versucht, die Zwangsläufigkeit der Zahlung der Pflegekosten mit Gründen zu belegen, denen es ihrerseits wiederum am Element der Außergewöhnlichkeit fehlt. Wohnungskosten hat nämlich die Mehrzahl der Steuerpflichtigen zu tragen vergleiche zu einer vergleichbaren Sachverhaltskonstellation das Erkenntnis vom
  6. Juli 1998, 95/13/0270). BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2014/13/0039 E
  7. Oktober 2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.