RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.04.2015 GeschäftszahlRa 2014/15/0015 BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2014/15/0043 E 19.04.2016 Ro 2015/15/0002 E 14.09.2017 Ro 2015/15/0008 E 28.06.2017 RechtssatzDie Besteuerung von Grundstücksvermietungen ist eine Befugnis, die den Mitgliedstaaten abweichend von der allgemeinen Regel des Art. 135 MwStSystRL, wonach Mietgeschäfte grundsätzlich befreit sind, eingeräumt ist. Das Recht auf Vorsteuerabzug gilt daher in diesem Kontext nicht automatisch, sondern nur, wenn die Mitgliedstaaten von der in Art. 135 MwStSystRL genannten Befugnis Gebrauch gemacht haben (vgl. zur
- sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie die Urteile des EuGH vom
- September 2004, C-269/03, Vermietungsgesellschaft Objekt Kirchberg, Rn. 20, vom
- Februar 2000, C-12/98, Far, Rn. 13, vom
- Oktober 2001, C-326/99, Stichting Goed Wonen, Rn. 45, 52 und vom
- April 2004, C-487/01, Gemeente Leusden, Rn. 48, 66). Den zuletzt angeführten Urteilen des EuGH lagen jeweils nationale Bestimmungen zu Grunde, die danach differenzierten, ob durch die Vermietung eine bestimmte Rendite (Gemeente Leusden, Rn. 16) bzw. ein bestimmter Ertrag (Stichting Goed Wonen, Rn. 9) erzielt wird. Eine vergleichbare Differenzierung nimmt die LVO 1993 vor, die darauf abstellt, dass der Unternehmer innerhalb eines bestimmten Zeitraumes aus der Vermietung einen Gesamteinnahmenüberschuss erzielt. Wettbewerbserwägungen stellte der EuGH in diesen Urteilen - wohl im Hinblick darauf, dass die unechte Steuerbefreiung der Grundstücksvermietung der grundsätzlich vom Unionsrecht vorgegebene Zustand ist - nicht an. Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Folge auch in den Erkenntnissen vom
- September 2007, 2005/14/0125,
- September 2010, 2006/15/0318,
- Juli 2011, 2007/15/0255 (diesem Beschwerdefall lag schon keine unternehmerische Vermietung zu Grunde), vom
- Februar 2012, 2008/13/0029, sowie vom
- April 2012, 2011/15/0175, mit eingehender Begründung zum Unionsrecht, ausgesprochen, dass umsatzsteuerlich "Liebhaberei" bei Vermietung von privat nutzbarem Wohnraum im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO 1993 vor dem Hintergrund des Unionsrechts als Umsatzsteuerbefreiung (mit Vorsteuerausschluss) anzusehen ist. Von dieser in ständiger Rechtsprechung vertretenen Ansicht ist der Verwaltungsgerichtshof auch nicht im hg. Erkenntnis vom
- April 2013, 2010/15/0107, "stillschweigend" abgewichen.Die Besteuerung von Grundstücksvermietungen ist eine Befugnis, die den Mitgliedstaaten abweichend von der allgemeinen Regel des Artikel 135, MwStSystRL, wonach Mietgeschäfte grundsätzlich befreit sind, eingeräumt ist. Das Recht auf Vorsteuerabzug gilt daher in diesem Kontext nicht automatisch, sondern nur, wenn die Mitgliedstaaten von der in Artikel 135, MwStSystRL genannten Befugnis Gebrauch gemacht haben vergleiche zur
- sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie die Urteile des EuGH vom
- September 2004, C-269/03, Vermietungsgesellschaft Objekt Kirchberg, Rn. 20, vom
- Februar 2000, C-12/98, Far, Rn. 13, vom
- Oktober 2001, C-326/99, Stichting Goed Wonen, Rn. 45, 52 und vom
- April 2004, C-487/01, Gemeente Leusden, Rn. 48, 66). Den zuletzt angeführten Urteilen des EuGH lagen jeweils nationale Bestimmungen zu Grunde, die danach differenzierten, ob durch die Vermietung eine bestimmte Rendite (Gemeente Leusden, Rn. 16) bzw. ein bestimmter Ertrag (Stichting Goed Wonen, Rn. 9) erzielt wird. Eine vergleichbare Differenzierung nimmt die LVO 1993 vor, die darauf abstellt, dass der Unternehmer innerhalb eines bestimmten Zeitraumes aus der Vermietung einen Gesamteinnahmenüberschuss erzielt. Wettbewerbserwägungen stellte der EuGH in diesen Urteilen - wohl im Hinblick darauf, dass die unechte Steuerbefreiung der Grundstücksvermietung der grundsätzlich vom Unionsrecht vorgegebene Zustand ist - nicht an. Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Folge auch in den Erkenntnissen vom
- September 2007, 2005/14/0125,
- September 2010, 2006/15/0318,
- Juli 2011, 2007/15/0255 (diesem Beschwerdefall lag schon keine unternehmerische Vermietung zu Grunde), vom
- Februar 2012, 2008/13/0029, sowie vom
- April 2012, 2011/15/0175, mit eingehender Begründung zum Unionsrecht, ausgesprochen, dass umsatzsteuerlich "Liebhaberei" bei Vermietung von privat nutzbarem Wohnraum im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, LVO 1993 vor dem Hintergrund des Unionsrechts als Umsatzsteuerbefreiung (mit Vorsteuerausschluss) anzusehen ist. Von dieser in ständiger Rechtsprechung vertretenen Ansicht ist der Verwaltungsgerichtshof auch nicht im hg. Erkenntnis vom
- April 2013, 2010/15/0107, "stillschweigend" abgewichen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2015:RA2014150015.L04