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{'item': 'Ro 2014/15/0023'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.09.2015 GeschäftszahlRo 2014/15/0023 RechtssatzNach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Schuldspruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandselementen zusammensetzt. Die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen (vgl. etwa die Erkenntnisse vom

  1. September 1996, 95/13/0214, VwSlg 7123 F/1996, vom
  2. Jänner 2001, 95/14/0043, VwSlg 7578 F/2001, und vom
  3. Jänner 2013, 2010/16/0169, je mwN; vgl. auch Ritz, BAO5, § 116 Tz 14, mwN). Diese Bindung besteht allerdings (im Hinblick auf die Ableitung der Bindungswirkung aus der materiellen Rechtskraft des Strafurteils, vgl. hiezu etwa Lässig in Wiener Kommentar zur Strafprozessordnung,
  4. Lfg., § 398 Rz 3) nur hinsichtlich jener Personen, denen gegenüber das Strafurteil ergangen ist, nicht aber gegenüber Dritten (vgl. die Erkenntnisse vom
  5. März 1999, 97/15/0059, VwSlg 7379 F/1999, und vom
  6. März 2012, 2009/16/0272). Das Strafurteil richtete sich im vorliegenden Fall gegen die handelsrechtliche Geschäftsführerin und den "faktischen" Geschäftsführer der Revisionswerberin (GmbH). Dass die Revisionswerberin als Haftungsbeteiligte (§ 28 Abs. 1 FinStrG idF vor dem Abgabenänderungsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 161/2005; vgl. zur Anwendbarkeit der Bestimmung in dieser Fassung § 265 Abs. 1h FinStrG sowie 1187 BlgNR
  7. GP, 27) dem Strafverfahren beigezogen worden wäre (§ 122 FinStrG), ist nicht ersichtlich; das in den Verwaltungsakten erliegende Strafurteil enthält keinen Hinweis auf eine Nebenbeteiligung der Revisionswerberin (vgl. § 217 iVm § 76 lit. b FinStrG) und insbesondere keinen Ausspruch der Haftung (§ 215 Abs. 1 lit. c FinStrG). Betreffend die Revisionswerberin besteht demnach keine Bindung an das verurteilende Straferkenntnis (vgl. auch OGH vom
  8. März 2006, 3 Ob 300/05x).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Schuldspruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandselementen zusammensetzt. Die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen vergleiche etwa die Erkenntnisse vom
  9. September 1996, 95/13/0214, VwSlg 7123 F/1996, vom
  10. Jänner 2001, 95/14/0043, VwSlg 7578 F/2001, und vom
  11. Jänner 2013, 2010/16/0169, je mwN; vergleiche auch Ritz, BAO5, Paragraph 116, Tz 14, mwN). Diese Bindung besteht allerdings (im Hinblick auf die Ableitung der Bindungswirkung aus der materiellen Rechtskraft des Strafurteils, vergleiche hiezu etwa Lässig in Wiener Kommentar zur Strafprozessordnung,
  12. Lfg., Paragraph 398, Rz 3) nur hinsichtlich jener Personen, denen gegenüber das Strafurteil ergangen ist, nicht aber gegenüber Dritten vergleiche die Erkenntnisse vom
  13. März 1999, 97/15/0059, VwSlg 7379 F/1999, und vom
  14. März 2012, 2009/16/0272). Das Strafurteil richtete sich im vorliegenden Fall gegen die handelsrechtliche Geschäftsführerin und den "faktischen" Geschäftsführer der Revisionswerberin (GmbH). Dass die Revisionswerberin als Haftungsbeteiligte (Paragraph 28, Absatz eins, FinStrG in der Fassung vor dem Abgabenänderungsgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005,; vergleiche zur Anwendbarkeit der Bestimmung in dieser Fassung Paragraph 265, Absatz eins h, FinStrG sowie 1187 BlgNR
  15. GP, 27) dem Strafverfahren beigezogen worden wäre (Paragraph 122, FinStrG), ist nicht ersichtlich; das in den Verwaltungsakten erliegende Strafurteil enthält keinen Hinweis auf eine Nebenbeteiligung der Revisionswerberin vergleiche Paragraph 217, in Verbindung mit Paragraph 76, Litera b, FinStrG) und insbesondere keinen Ausspruch der Haftung (Paragraph 215, Absatz eins, Litera c, FinStrG). Betreffend die Revisionswerberin besteht demnach keine Bindung an das verurteilende Straferkenntnis vergleiche auch OGH vom
  16. März 2006, 3 Ob 300/05x).

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