RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.11.2014 GeschäftszahlRo 2014/15/0040 RechtssatzGemäß Artikel 2 Abs. 2 erster Satz der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom
- Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit gewährleisten die Mitgliedstaaten den freien Empfang und behindern nicht die Weiterverbreitung von Fernsehsendungen aus anderen Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet aus Gründen, die in Bereiche fallen, die mit dieser Richtlinie koordiniert sind (vgl. nunmehr Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste, welche die Richtlinie 89/552/EWG aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit kodifizierte; vgl. Erwägungsgrund 1 der Richtlinie 2010/13/EU). Nach dem dreizehnten Erwägungsgrund der Richtlinie (nunmehr Erwägungsgrund 19 der Richtlinie 2010/13/EU) berührt die Richtlinie aber nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und ihrer Behörden für die Organisation - einschließlich der gesetzlichen oder behördlichen Zulassungen oder der Besteuerung - und die Finanzierung der Sendungen sowie die Programminhalte. Daraus ist aber abzuleiten, dass die Finanzierung des öffentlichen Rundfunks nicht in jenen Bereich fällt, der von dieser Richtlinie koordiniert wird. Die Pflicht zur Zahlung des Programmentgeltes nach § 31 Abs. 10 ORF-G ist somit nicht unionsrechtswidrig (vgl. auch das Protokoll Nr. 29 über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten in Verbindung mit Art. 51 EUV).Gemäß Artikel 2 Absatz 2, erster Satz der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom
- Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit gewährleisten die Mitgliedstaaten den freien Empfang und behindern nicht die Weiterverbreitung von Fernsehsendungen aus anderen Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet aus Gründen, die in Bereiche fallen, die mit dieser Richtlinie koordiniert sind vergleiche nunmehr Artikel 3 Absatz eins, der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste, welche die Richtlinie 89/552/EWG aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit kodifizierte; vergleiche Erwägungsgrund 1 der Richtlinie 2010/13/EU). Nach dem dreizehnten Erwägungsgrund der Richtlinie (nunmehr Erwägungsgrund 19 der Richtlinie 2010/13/EU) berührt die Richtlinie aber nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und ihrer Behörden für die Organisation - einschließlich der gesetzlichen oder behördlichen Zulassungen oder der Besteuerung - und die Finanzierung der Sendungen sowie die Programminhalte. Daraus ist aber abzuleiten, dass die Finanzierung des öffentlichen Rundfunks nicht in jenen Bereich fällt, der von dieser Richtlinie koordiniert wird. Die Pflicht zur Zahlung des Programmentgeltes nach Paragraph 31, Absatz 10, ORF-G ist somit nicht unionsrechtswidrig vergleiche auch das Protokoll Nr. 29 über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten in Verbindung mit Artikel 51, EUV).
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.