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{'item': 'Ro 2014/15/0040'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.11.2014 GeschäftszahlRo 2014/15/0040 RechtssatzNach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist für die Frage der Kostentragungspflicht entscheidend, welchem Vollzugsbereich die Tätigkeit (im dortigen Fall) eines Unabhängigen Verwaltungssenates funktionell zuzuordnen ist (vgl. VfGH vom

  1. November 2002, A 9/01, VfSlg. 16.739). "Rechtsträger" nach § 1 Abs. 1 AHG sind der Bund, die Länder, die Gemeinden, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Träger der Sozialversicherung. Juristische Personen des Privatrechts - wie etwa eine GmbH - sind hingegen keine "Rechtsträger" in diesem Sinne, sondern handeln allenfalls - nach neuerer Rechtsprechung des OGH (vgl. OGH vom
  2. Februar 2009, 1 Ob 176/08a; vgl. auch RIS-Justiz RS0124590) - als Organe eines derartigen Rechtsträgers, soweit sie für hoheitliches Handeln beliehen wurden. Für die Frage der Zuordnung der Organtätigkeit kommt es darauf an, in wessen Namen und für wen ein Organ funktionell tätig ist; entscheidend ist der Vollzugsbereich, innerhalb dessen das betreffende Organ tätig ist oder tätig zu werden hat (vgl. RIS-Justiz RS0049888). "Rechtsträger" iSd § 47 Abs. 5 VwGG kann demnach nur eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit Hoheitsgewalt sein. Da es sich hinsichtlich des ORF-Programmentgelts um den Vollzugsbereich des Bundes (vgl. VfGH vom
  3. Oktober 1954, K II-5, 7, 8/54, VfSlg. 2.721, und vom
  4. Juni 1975, G 24, 27/74, VfSlg. 7.593) handelt, ist dieser im vorliegenden Fall der Rechtsträger iSd § 47 Abs. 5 VwGG.Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist für die Frage der Kostentragungspflicht entscheidend, welchem Vollzugsbereich die Tätigkeit (im dortigen Fall) eines Unabhängigen Verwaltungssenates funktionell zuzuordnen ist vergleiche VfGH vom
  5. November 2002, A 9/01, VfSlg. 16.739). "Rechtsträger" nach Paragraph eins, Absatz eins, AHG sind der Bund, die Länder, die Gemeinden, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Träger der Sozialversicherung. Juristische Personen des Privatrechts - wie etwa eine GmbH - sind hingegen keine "Rechtsträger" in diesem Sinne, sondern handeln allenfalls - nach neuerer Rechtsprechung des OGH vergleiche OGH vom
  6. Februar 2009, 1 Ob 176/08a; vergleiche auch RIS-Justiz RS0124590) - als Organe eines derartigen Rechtsträgers, soweit sie für hoheitliches Handeln beliehen wurden. Für die Frage der Zuordnung der Organtätigkeit kommt es darauf an, in wessen Namen und für wen ein Organ funktionell tätig ist; entscheidend ist der Vollzugsbereich, innerhalb dessen das betreffende Organ tätig ist oder tätig zu werden hat vergleiche RIS-Justiz RS0049888). "Rechtsträger" iSd Paragraph 47, Absatz 5, VwGG kann demnach nur eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit Hoheitsgewalt sein. Da es sich hinsichtlich des ORF-Programmentgelts um den Vollzugsbereich des Bundes vergleiche VfGH vom
  7. Oktober 1954, K II-5, 7, 8/54, VfSlg. 2.721, und vom
  8. Juni 1975, G 24, 27/74, VfSlg. 7.593) handelt, ist dieser im vorliegenden Fall der Rechtsträger iSd Paragraph 47, Absatz 5, VwGG.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.