RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.02.2017 GeschäftszahlRo 2014/15/0050 RechtssatzIm Revisionsfall steht fest, dass Deutschland die streitgegenständliche Abfindungssumme dem Grundtatbestand des Art. 15 Abs. 1 erster Halbsatz DBA Österreich - Deutschland, BGBl. III Nr. 182/2002, zuordnet (Besteuerung im Wohnsitzstaat Österreich), Österreich hingegen vom Vorliegen einer im Ausland ausgeübten Tätigkeit ausgeht und die Vergütungen dem Tatbestand des Art. 15 Abs. 1 zweiter Halbsatz DBA unterstellt (Besteuerung im Quellenstaat Deutschland). Dabei handelt es sich um "unterschiedliche Abkommensbestimmungen" iSd Art. 28 Abs. 1 lit. a DBA (vgl. Schilcher, Subject-to-Tax-Klauseln in der österreichischen Abkommenspraxis, 99; Stefaner in Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Länderteil Österreich, Art. 28 Tz. 3; und Bendlinger in Aigner/Kofler/Tumpel, DBA Art. 15 Rz. 81). Um diesen Qualifikationskonflikt zu lösen, haben das österreichische und das deutsche Bundesministerium auf Basis des Art. 25 DBA am
- August 2010 eine Konsultationsvereinbarung zur Besteuerung von Abfindungszahlungen nach Art. 15 des Abkommens geschlossen. Diese Vereinbarung sieht vor, dass gesetzliche oder freiwillige Abfertigungen/Abfindungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in jenem Staat der Besteuerung unterliegen, der auch hinsichtlich der Bezüge aus der aktiven Tätigkeit besteuerungsberechtigt war, im Revisionsfall also Deutschland. Der negative Qualifikationskonflikt konnte mit dieser Konsultationsvereinbarung jedoch letztlich nicht beseitigt werden, weil das Finanzgericht München der Vereinbarung nicht gefolgt ist (vgl. nunmehr auch BFH vom
- Juni 2015, I R 79/13, ergangen zur insoweit gleich lautenden Konsultationsvereinbarung zwischen Deutschland und der Schweiz zum vergleichbaren Art. 15 DBA-Schweiz, wonach Konsultationsvereinbarungen - auch wenn sie in Form einer Verordnung erlassen werden - nicht dazu geeignet seien, den Auslegungskonflikt in Ansehung der Besteuerung von Abfindungen zu lösen).Im Revisionsfall steht fest, dass Deutschland die streitgegenständliche Abfindungssumme dem Grundtatbestand des Artikel 15, Absatz eins, erster Halbsatz DBA Österreich - Deutschland, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 2002,, zuordnet (Besteuerung im Wohnsitzstaat Österreich), Österreich hingegen vom Vorliegen einer im Ausland ausgeübten Tätigkeit ausgeht und die Vergütungen dem Tatbestand des Artikel 15, Absatz eins, zweiter Halbsatz DBA unterstellt (Besteuerung im Quellenstaat Deutschland). Dabei handelt es sich um "unterschiedliche Abkommensbestimmungen" iSd Artikel 28, Absatz eins, Litera a, DBA vergleiche Schilcher, Subject-to-Tax-Klauseln in der österreichischen Abkommenspraxis, 99; Stefaner in Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Länderteil Österreich, Artikel 28, Tz. 3; und Bendlinger in Aigner/Kofler/Tumpel, DBA Artikel 15, Rz. 81). Um diesen Qualifikationskonflikt zu lösen, haben das österreichische und das deutsche Bundesministerium auf Basis des Artikel 25, DBA am
- August 2010 eine Konsultationsvereinbarung zur Besteuerung von Abfindungszahlungen nach Artikel 15, des Abkommens geschlossen. Diese Vereinbarung sieht vor, dass gesetzliche oder freiwillige Abfertigungen/Abfindungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in jenem Staat der Besteuerung unterliegen, der auch hinsichtlich der Bezüge aus der aktiven Tätigkeit besteuerungsberechtigt war, im Revisionsfall also Deutschland. Der negative Qualifikationskonflikt konnte mit dieser Konsultationsvereinbarung jedoch letztlich nicht beseitigt werden, weil das Finanzgericht München der Vereinbarung nicht gefolgt ist vergleiche nunmehr auch BFH vom
- Juni 2015, römisch eins R 79/13, ergangen zur insoweit gleich lautenden Konsultationsvereinbarung zwischen Deutschland und der Schweiz zum vergleichbaren Artikel 15, DBA-Schweiz, wonach Konsultationsvereinbarungen - auch wenn sie in Form einer Verordnung erlassen werden - nicht dazu geeignet seien, den Auslegungskonflikt in Ansehung der Besteuerung von Abfindungen zu lösen).