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{'item': 'Ra 2014/15/0060'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.02.2017 GeschäftszahlRa 2014/15/0060 RechtssatzDie Regelung des § 2 Abs. 4 Z 1 UStG 1994 betreffend die Unternehmereigenschaft von Träge

öffentlichen Fürsorge muss in Zusammenhang mit

unechten Steuerbefreiung für diese Unternehmer in § 6 Abs. 1 Z 7 UStG 1994 gesehen werden (vgl. Achatz/Ruppe, UStG4, § 2 Tz 225). Die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z 7 UStG ist in Umsetzung von Art 13 Teil A Abs. 1 lit. g

bis

  1. Dezember 2006 anzuwendenden Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom
  2. Mai 1977 zur Harmonisierung

Rechtsvorschriften

Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (im Folgenden: 6. RL),

Art. 132Abs.

1 lit. g

mit

  1. Januar 2007 in Kraft getretenen Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom
  2. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (im Folgenden: MwStSystRL) entspricht, ergangen (vgl. ErlRV 1715 BlgNR
  3. GP 52); diese Richtlinienbestimmung sieht eine Steuerbefreiung für Dienstleistungen (und Lieferungen) im Bereich

sozialen Sicherheit und Sozialfürsorge vor. Aus Art. 4 Abs. 2 und Abs. 5

6. RL,

Art. 9Abs.

1 Unterabsatz 1 und Art. 13 Abs. 1 Unterabsatz 1

MwStSystRL entspricht, ergibt sich, dass auch Einrichtungen des öffentlichen Rechts nur im Bereich ihrer wirtschaftlichen Betätigungen Unternehmer sein können (vgl. das Urteil des EuGH vom 26. Juni 2007, C-284/04, C-369/04, T-Mobile Austria u.a.). Aufgrund

genannten Richtlinienbestimmungen kann sohin § 2 Abs. 4 UStG Z 1 1994 nur dahingehend interpretiert werden, dass Körperschaften öffentlichen Rechts auch im Bereich

öffentlichen Fürsorge nur insoweit Unternehmereigenschaft zukommt, als sie wirtschaftliche Betätigungen (etwa Betrieb eines Pflegeheimes) entfalten, also Lieferungen und Dienstleistungen erbringen.Die Regelung des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, UStG 1994 betreffend die Unternehmereigenschaft von Trägern

öffentlichen Fürsorge muss in Zusammenhang mit

unechten Steuerbefreiung für diese Unternehmer in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, UStG 1994 gesehen werden vergleiche Achatz/Ruppe, UStG4, Paragraph 2, Tz 225). Die Steuerbefreiung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, UStG ist in Umsetzung von Artikel 13, Teil A Absatz eins, Litera g,

bis

  1. Dezember 2006 anzuwendenden Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom
  2. Mai 1977 zur Harmonisierung

Rechtsvorschriften

Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (im Folgenden: 6. RL),

Artikel 132

, Absatz eins, Litera g,

mit

  1. Januar 2007 in Kraft getretenen Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom
  2. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (im Folgenden: MwStSystRL) entspricht, ergangen vergleiche ErlRV 1715 BlgNR
  3. Gesetzgebungsperiode 52); diese Richtlinienbestimmung sieht eine Steuerbefreiung für Dienstleistungen (und Lieferungen) im Bereich

sozialen Sicherheit und Sozialfürsorge vor. Aus Artikel 4, Absatz 2 und Absatz 5,

6. RL,

Artikel 9

, Absatz eins, Unterabsatz 1 und Artikel 13, Absatz eins, Unterabsatz 1

MwStSystRL entspricht, ergibt sich, dass auch Einrichtungen des öffentlichen Rechts nur im Bereich ihrer wirtschaftlichen Betätigungen Unternehmer sein können vergleiche das Urteil des EuGH vom 26. Juni 2007, C-284/04, C-369/04, T-Mobile Austria u.a.). Aufgrund

genannten Richtlinienbestimmungen kann sohin Paragraph 2, Absatz 4, UStG Ziffer eins, 1994 nur dahingehend interpretiert werden, dass Körperschaften öffentlichen Rechts auch im Bereich

öffentlichen Fürsorge nur insoweit Unternehmereigenschaft zukommt, als sie wirtschaftliche Betätigungen (etwa Betrieb eines Pflegeheimes) entfalten, also Lieferungen und Dienstleistungen erbringen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.