öffentlichen Fürsorge muss in Zusammenhang mit
unechten Steuerbefreiung für diese Unternehmer in § 6 Abs. 1 Z 7 UStG 1994 gesehen werden (vgl. Achatz/Ruppe, UStG4, § 2 Tz 225). Die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z 7 UStG ist in Umsetzung von Art 13 Teil A Abs. 1 lit. g
bis
Rechtsvorschriften
Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (im Folgenden: 6. RL),
1 lit. g
mit
sozialen Sicherheit und Sozialfürsorge vor. Aus Art. 4 Abs. 2 und Abs. 5
6. RL,
1 Unterabsatz 1 und Art. 13 Abs. 1 Unterabsatz 1
MwStSystRL entspricht, ergibt sich, dass auch Einrichtungen des öffentlichen Rechts nur im Bereich ihrer wirtschaftlichen Betätigungen Unternehmer sein können (vgl. das Urteil des EuGH vom 26. Juni 2007, C-284/04, C-369/04, T-Mobile Austria u.a.). Aufgrund
genannten Richtlinienbestimmungen kann sohin § 2 Abs. 4 UStG Z 1 1994 nur dahingehend interpretiert werden, dass Körperschaften öffentlichen Rechts auch im Bereich
öffentlichen Fürsorge nur insoweit Unternehmereigenschaft zukommt, als sie wirtschaftliche Betätigungen (etwa Betrieb eines Pflegeheimes) entfalten, also Lieferungen und Dienstleistungen erbringen.Die Regelung des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, UStG 1994 betreffend die Unternehmereigenschaft von Trägern
öffentlichen Fürsorge muss in Zusammenhang mit
unechten Steuerbefreiung für diese Unternehmer in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, UStG 1994 gesehen werden vergleiche Achatz/Ruppe, UStG4, Paragraph 2, Tz 225). Die Steuerbefreiung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, UStG ist in Umsetzung von Artikel 13, Teil A Absatz eins, Litera g,
bis
Rechtsvorschriften
Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (im Folgenden: 6. RL),
, Absatz eins, Litera g,
mit
sozialen Sicherheit und Sozialfürsorge vor. Aus Artikel 4, Absatz 2 und Absatz 5,
6. RL,
, Absatz eins, Unterabsatz 1 und Artikel 13, Absatz eins, Unterabsatz 1
MwStSystRL entspricht, ergibt sich, dass auch Einrichtungen des öffentlichen Rechts nur im Bereich ihrer wirtschaftlichen Betätigungen Unternehmer sein können vergleiche das Urteil des EuGH vom 26. Juni 2007, C-284/04, C-369/04, T-Mobile Austria u.a.). Aufgrund
genannten Richtlinienbestimmungen kann sohin Paragraph 2, Absatz 4, UStG Ziffer eins, 1994 nur dahingehend interpretiert werden, dass Körperschaften öffentlichen Rechts auch im Bereich
öffentlichen Fürsorge nur insoweit Unternehmereigenschaft zukommt, als sie wirtschaftliche Betätigungen (etwa Betrieb eines Pflegeheimes) entfalten, also Lieferungen und Dienstleistungen erbringen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.