RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.09.2014 GeschäftszahlRa 2014/16/0003 RechtssatzDer EuGH hat im Urteil vom
- Mai 2014 in der Rs. C-480/12 (X BV) im Zusammenhang mit einem Versandverfahren, bei welchem eine Ware 17 Tage nach Ablauf der Gestellungsfrist gestellt und in das Zollverfahren der aktiven Veredelung mit Zurückvergütung überführt worden war und die betreffende Zollstelle nach Annahme dieser Anmeldung festgestellt hatte, dass das vorangegangene Zollverfahren, also das externe gemeinschaftliche Versandverfahren, nicht ordnungsgemäß abgeschlossen worden war (Rn 24), die Aussage getroffen, aus dem Umstand, dass die Ware der Bestimmungszollstelle um 17 Tage verspätet gestellt wurde, stehe fest, dass diese Ware nicht ohne Abfertigung in den Wirtschaftskreislauf gelangt ist und es folglich - vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorliegende Gericht - dem Anschein nach ausgeschlossen ist, dass Art. 203 des Zollkodex auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahren Anwendung findet (Rn 37). Wurde im vorliegenden Revisionsfall aber die Ankunftsanzeige der am
- März 2010 mittags am zugelassenen Warenort bei der Revisionswerberin (hier Spediteurin) eingetroffenen Waren unterlassen und am Nachmittag desselben Tages die Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr abgegeben und vom Zollamt die Freigabe der Waren in den zollrechtlichen freien Verkehr verfügt, kann vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des EuGH, solange sich die Waren unverändert am zugelassenen Warenort befanden, auch durch die Abladung der Waren vor der in der Bewilligung vorgesehenen Entladefreigabe noch kein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung im Sinne des Art. 203 ZK gesehen werden.Der EuGH hat im Urteil vom
- Mai 2014 in der Rs. C-480/12 (römisch zehn BV) im Zusammenhang mit einem Versandverfahren, bei welchem eine Ware 17 Tage nach Ablauf der Gestellungsfrist gestellt und in das Zollverfahren der aktiven Veredelung mit Zurückvergütung überführt worden war und die betreffende Zollstelle nach Annahme dieser Anmeldung festgestellt hatte, dass das vorangegangene Zollverfahren, also das externe gemeinschaftliche Versandverfahren, nicht ordnungsgemäß abgeschlossen worden war (Rn 24), die Aussage getroffen, aus dem Umstand, dass die Ware der Bestimmungszollstelle um 17 Tage verspätet gestellt wurde, stehe fest, dass diese Ware nicht ohne Abfertigung in den Wirtschaftskreislauf gelangt ist und es folglich - vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorliegende Gericht - dem Anschein nach ausgeschlossen ist, dass Artikel 203, des Zollkodex auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahren Anwendung findet (Rn 37). Wurde im vorliegenden Revisionsfall aber die Ankunftsanzeige der am
- März 2010 mittags am zugelassenen Warenort bei der Revisionswerberin (hier Spediteurin) eingetroffenen Waren unterlassen und am Nachmittag desselben Tages die Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr abgegeben und vom Zollamt die Freigabe der Waren in den zollrechtlichen freien Verkehr verfügt, kann vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des EuGH, solange sich die Waren unverändert am zugelassenen Warenort befanden, auch durch die Abladung der Waren vor der in der Bewilligung vorgesehenen Entladefreigabe noch kein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung im Sinne des Artikel 203, ZK gesehen werden.
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